Zulässige nicht geregelte Angaben
Es gibt einige Angaben, die zulässig und nicht geregelt sind.
Inhaltsverzeichnis
"Alte Reben"
Das ursprüngliche Pflanzdatum muss 25 Jahre zurückliegen. Das Ersetzen kranker, ausgefallener Stöcke ist zulässig. Ein Verschnitt mit Weinen aus Weinbergen jüngeren Datums ist nicht zulässig. Die Süßung im zulässigen Rahmen ist nicht bezeichnungsschädlich.
Bodenarten
Die Angabe von Bodenarten, z.B. Schiefer oder Buntsandstein ist möglich. Allerdings ist zu beachten, dass diese Angaben zutreffend und nachprüfbar sein müssen. Auch gibt es keine Verschnittregelungen, d.h. der entsprechende Wein muss zu 100 % (Ausnahme Süßreserve) von der Bodenart stammen.
Öko-Wein Bezeichnung
Wein darf nur dann als „ökologisch“ bezeichnet werden, wenn die Bedingungen der EG-VO eingehalten werden. Der Betrieb muss regelmäßig von einer zugelassenen Kontrollstelle überprüft werden. Die Kontrollstelle ist mit „Öko-Kontrollstelle Nr. 555444“ auf dem Etikett anzugeben.
Auch die Angabe der Mitgliedschaft in Verbänden ist gestattet, z.B. Mitgliedsbetrieb Bioland Nr. 123.
Weine aus Umstellungsbetrieben bzw. Weinbergen müssen als „Aus Umstellung aus ökologisch“ bezeichnet werden.
Einzelnachweise
Literaturverzeichnis
Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße.
Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de) |