Weinschorle
Gehört zur Gruppe der weinhaltigen Getränke und muß im fertigen Produkt einen Anteil von mindestens 50 % Wein enthalten.
Zur Herstellung von weinhaltigen Getränken dürfen verwendet und miteinander verschnitten werden:
- Wein,
- Perlwein,
- Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
- Schaumwein,
- Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,
- Likörwein,
- alkoholfreier Wein,
- alkoholreduzierter Wein,
- schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein,
- schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein.
Die Süßung ist zulässig mit Zucker und konzentriertem Traubenmost.
Wasser oder kohlensäurehaltiges Wasser darf zugesetzt werden, wenn es den Anforderungen der Trinkwasser-Verordnung entspricht und nicht geeignet ist, das Erzeugnis geschmacklich, geruchlich oder farblich nachteilig zu beeinflussen.
Zugelassen sind alle Behandlungsstoffe und Verfahren, die auch für die Behandlung von Wein erlaubt sind. Mit der Herstellung von weinhaltigen Getränken darf erst begonnen werden, nachdem die zur Herstellung bestimmten Erzeugnisse als solche gekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung in die zu führenden Bücher eingetragen sind.
Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken ist der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Abfüllers oder eines in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat niedergelassenen Verkäufers, bei nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken der Hersteller anzugeben.
Weinhaltige Getränke sind als "weinhaltiges Getränk" zu bezeichnen. Dieser Begriff kann durch das Wort "Schorle" ersetzt werden, wenn die Herstellung durch eine Vermischung von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit kohlensäurehaltigem Wasser erfolgte (Mindestanteil von Wein oder Perlwein: mehr als 50 %).
Ein Verschnitt mit anderen Ausgangsprodukten als Wein ist im Falle der Angabe „Weinschorle“ nicht erlaubt.
Zulässig ist eine Abweichung der Angabe des vorhandenen Alkohols in Höhe von 0,3 % vol nach oben oder unten.
Beim Inverkehrbringen der weinhaltigen Getränke müssen diese mit einer Angabe gekennzeichnet sein, aus der das Los zu erkennen ist.
Die Nennfüllmenge ist anzugeben und zwar in Milliliter, Zentiliter oder Liter. Die Schriftgröße entspricht den Angaben beim Wein.
Weblinks
Einzelnachweise
Literaturverzeichnis
Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße.
Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de) |