Verschnittregelungen
Durch den Verschnitt von Most oder Wein können natürliche Mängel oder qualitative Schwankungen ausgeglichen werden. Dabei können verschiedene geographische Herkünfte, Rebsorten und Jahrgänge miteinander verschnitten werden. Nicht als Verschnitt gelten:
- die Zugabe von konzentriertem Traubenmost zum Zweck der Anhebung des natürlichen Alkoholgehaltes im Wein,
- die Süßung.
Damit bei einem Verschnitt keine bezeichnungsrechtlichen Folgen entstehen, müssen mindestens 85 % der Trauben aus dem angegebenen geogra-phischen Raum, Jahrgang oder von der angegebenen Rebsorte stammen. Der Anteil nicht namengebender Herkunft darf einschließlich der Süßre-serve 25 % der Gesamtmenge nicht übersteigen. Geographische Herkunft Bei Verwendung einer kleineren geographischen Einheit als das bestimmte Anbaugebiet müssen mindestens 85 % aus dem angegebenen geographischen Raum stammen. Sofern der Wein gesüßt worden ist, erhöht sich der zulässige Anteil von anderen geographischen Räumen auf 25 %, wobei zu beachten ist, dass der Ausgangswein (der Wein vor der Süßung) auf jeden Fall zu 85 % aus dem angegebenen geographischen Raum stammen muss.
Inhaltsverzeichnis
Rebsorten
Der Rebsortenverschnitt ist zulässig. Bei Angabe einer Rebsorte müssen 85 % des Weins von der angegebenen Rebsorte stammen. Sofern der Wein gesüßt worden ist, erhöht sich der zulässige Anteil von anderen Rebsorten auf 25 %, wobei jedoch zu beachten ist, dass der Ausgangswein (der Wein vor der Süßung) auf jeden Fall zu 85 % von der angegebenen Rebsorte stammen muss. Werden mehrere Rebsorten angegeben, müssen diese 100 % des Ausgangsweins ausmachen. Die eventuell zugesetzte Süßreserve kann jedoch aus einer anderen oder mehreren anderen Rebsorten hergestellt worden sein.
Jahrgang
Der Jahrgangsverschnitt ist zulässig. Bei Angabe eines Jahrgangs müssen 85 % der für die Weinbereitung verwendeten Trauben in dem genannten Jahrgang gewachsen sein. Sofern der Wein gesüßt worden ist, erhöht sich der zulässige Anteil anderer Jahrgänge auf 25 %, wobei zu beachten ist, dass der Ausgangswein (der Wein vor der Süßung) auf jeden Fall zu 85 % von dem angegebenen Jahrgang stammen muss.
Für die Jahrgangsangabe ist das Jahr entscheidend, in dem die Trauben gewachsen sind. Ein Wein, der aus im Jahr 2013 gewachsenen Trauben hergestellt ist, gilt als 2013er, auch wenn die Trauben erst 2014 geerntet wurden (Eisweingewinnung).
Berechnungsbeispiel zum Verschnitt:
Trockener Wein mit Fremdweinanteil, aber ohne Zusatz von Süßreserve:
- Ausgangswein (GW): 85 %
- Fremdwein (FW): 15 %
Berechnung des Fremdweinzusatzes, ausgehend von 1000 Litern Ausgangswein:
- FW = (GW Liter x 15) : 85
- FW = (1000 Liter x 15) : 85 = 176,5 Liter
- Gesamtmenge = 1000 Liter GW + 176,5 Liter FW = 1176,5 Liter
Gesüßter Wein mit Fremdweinanteil und Fremdsüßreserve:
- Ausgangswein (GW): 75%
- Fremdwein (FW): 15%
- Süßreserve (SR): 10%
- Fremdanteil(FA) = FW+SR = 25 %
Berechnung des Fremdwein- und Süßreservezusatzes, ausgehend von 1000 Litern Ausgangswein:
- FA = (GW Liter x 25) : 75
- FA = (1000 Liter x 25) : 75 = 333,3 Liter
- SR = FA - FW = 333,3 - 176,5 = 156,8 Liter
- Gesamtmenge = 1000 Liter GW + 176,5 Liter FW + 156,8 Liter SR = 1333,3 Liter
Andere Verschnittmöglichkeiten
Der Verschnitt eines Weines aus der Gemeinschaft mit einem Wein aus einem Drittland ist unzulässig. Unzulässig ist auch der Verschnitt von Drittlandweinen, die sich im Gebiet der Gemeinschaft befinden. Zulässig ist der Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern der Gemeinschaft (Euroblends). Ein solcher Verschnitt ist zu bezeichnen als "Europäischer Gemeinschaftswein". Soll ein Qualitätswein mit einem Deutschen Wein verschnitten werden, muss der Erzeuger den Qualitätswein vorher zu Deutschem Wein herabstufen. Im Fall, dass einem so herabgestuften Qualitätswein schon eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, hat der Erzeuger die Herabstufung der zuständigen Stelle zu melden. Zulässig ist der Verschnitt von Wein aus dem gesamten Bundesgebiet. Ein solcher Verschnitt ist als „Deutscher Wein“ zu bezeichnen. Der Landwein muss zu 100 % aus Trauben hergestellt sein, die in abgegrenzten Räumen gewachsen sind. Für die Pfalz ist der „Pfälzer Landwein“ als Bezeichnung zugelassen. Wird der Begriff "Qualitätswein" verwendet, muss 100 % des Weins aus dem angegebenen bestimmten Anbaugebiet stammen, einschließ-lich der eventuell zugesetzten Süßreserve. Weißweintrauben und die aus ihnen hergestellten Maischen, Moste und Weine dürfen nicht mit Rotweintrauben und den aus ihnen hergestellten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten werden. Zulässig ist das Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, zur Herstellung eines Weines von blass- bis hellroter Farbe (Rotling bzw. Badisch Rotgold oder Schillerwein). Weißherbst darf seit 2003 mit 5 % Rotwein der gleichen Rebsorte verschnitten werden. Bei Qualitätswein und Landwein darf zur Süßung von Weißwein nur Traubenmost aus Weißweintrauben, zur Süßung von Rotwein und Roséwein nur Traubenmost aus Rotweintrauben und zur Süßung von Rotling nur Traubenmost von Weiß- oder Rotwein verwendet werden. Die Vorschriften bezüglich der Einengung auf Weinarten bei der Süßung gelten nicht für „Wein“. Eine kumulative Ausnutzung der Verschnittanteile ist nicht erlaubt, d.h.: 85 % des aus einem Verschnitt hervorgegangenen Weines müssen aus der gleichen geographischen Einheit, Rebsorte und Jahrgang stam-men, die in der Bezeichnung des Weines angegeben sind.
Einzelnachweise
Literaturverzeichnis
Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße.
Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de) |