Schriftgröße und Schriftart
Die Schrift auf dem Etikett ist sehr genau definiert und in absoluten Größenordnungen oder in relativen Größenangaben (z.B. im Verhältnis zum bestimmten Anbaugebiet) geregelt. Grundsätzlich gilt, dass die obligatorischen Angaben zusammen im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis in leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend großen Schriftzeichen so anzubringen sind, dass sie sich vor dem Hintergrund, auf dem sie abgedruckt sind, von allen anderen schriftlichen Angaben deutlich abheben und so auf dem Behältnis angebracht sind, dass sie gelesen werden können, ohne dass das Behältnis (Flasche) umgedreht werden muss. Ausnahmen stellen die Allergenkennzeichnung und die Los- bzw. Amtliche Prüfnummer dar.
Regelungen für einzelne Angaben
Für einzelne Angaben sind besondere Regelungen getroffen worden.
- Für Qualitätswein und Prädikatswein dürfen die Schriftzeichen nicht größer sein als die für die Angabe des bestimmten Anbaugebietes verwendeten Buchstaben.
- Für die Prädikate Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trocken-beerenauslese und Eiswein gibt es keine Regelung der Schriftgrößen mehr. Die Angabe des Prädikates muss in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung stehen, z.B. Deutscher Prädikatswein Kabinett.
- Die Begriffe Weißherbst, Schillerwein, Liebfrauenmilch, Liebfraumilch sind in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens so hoch sind wie die für die Bezeichnung des bestimmten Anbaugebietes verwendeten.
- Für Rotling, Ehrentrudis, Affentaler, Badisch Rotgold, Der Neue und Riesling-Hochgewächs dürfen die Schriftzeichen nicht größer sein, als die für die Angabe des Weinbaugebietes oder des bestimmten Anbaugebietes verwendeten.
- Für die Rebsorte und ihre Synonymen, die sich aus mehreren Worten zusammensetzen (z.B. Weißer Burgunder oder Grauer Burgunder) sind auf dem Etikett höchstens zweizeilig in einheitlicher Schriftart und -größe anzugeben; dabei darf die Bezeichnung durch keine weitere Angabe unterbrochen werden.
- Bei Verwendung des Begriffs Weißherbst muss die Rebsorte in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden. Wird der Begriff "Bereich" einem Bereichsnamen vorangestellt, so hat das in gleicher Schriftart, -farbe und -größe zu erfolgen. Das gilt auch für die Verwendung des Begriffs "District". Bei zusätzlicher Angabe in englischer Sprache darf das Wort "District" in gleicher Schriftart, -farbe und -größe nachgestellt werden.
- Die Verwendung des Wortes "Bereich" in Verbindung mit dem Be-reichsnamen ist nur dann zwingend erforderlich, wenn der Bereichsname identisch oder verwechselbar mit einer sonstigen geographischen Bezeichnung ist.
Einzelnachweise
Literaturverzeichnis
Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße.
Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de) |