Süßung
Die Süßung ist eine wichtige Maßnahme zur Herstellung restsüßer Weine im Geschmacksbereich trocken, halbtrocken, lieblich oder süß. Die Süßung von Wein ist nur zulässig auf der Stufe der Erzeugung und des Großhandels. Die Süßung darf bei einem Qualitätswein b.A. nur in dem bestimmten Anbaugebiet vorgenommen werden, aus dem der betreffende Wein stammt. Bei Tafel- oder Landwein kann die Süßung auch außerhalb der Weinbauzone, bzw. des Landweingebietes vorgenommen werden, aus dem der betreffende Wein stammt.
Nachstehend aufgeführte Erzeugnisse dürfen zur Süßung verwendet werden:
Bei nicht angereichertem Wein
- Traubenmost,
- konzentrierter Traubenmost,
- rektifiziertes Traubenmostkonzentrat (RTK)
Bei nicht angereichertem und angereichertem Landwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat
- Traubenmost
mit der Maßgabe, dass der Gesamtalkoholgehalt des zu süßenden Weines um nicht mehr
als 2 % vol (16 g/l) erhöht wird. Das Verbot, bei angereichertem Wein keine Süßreserve die höher im Gesamtalkohol liegt, als der zu süßende Wein, ist weggefallen.
Erlaubt ist nur die Verwendung von Traubenmost, der aus empfohlenen und zugelassenen Rebsorten gewonnen wurde.
Bei Qualitätswein und Prädikatswein müssen die Trauben, aus denen der für die Süßung verwendete Traubenmost gewonnen wurde, aus demselben bestimmten Anbaugebiet stammen wie der zu süßende Wein.
Bei Qualitätswein b.A. und Landwein darf zur Süßung von Weißwein nur Traubenmost aus Weißweintrauben, zur Süßung von Rotwein und Roséwein (Weißherbst) nur Traubenmost aus Rotweintrauben und zur Süßung von Rotling seit 2000 Traubenmost aus Rot- oder Weißweintrauben verwendet werden. Bei Verwendung von Begriffen, die auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hindeuten, wie z.B. Weingut, Winzer, Weinbau, Domäne, Schloss usw. muss die Süßreserve aus dem Lesegut des angegebenen Betriebes hergestellt worden sein. Eine Lohnherstellung ist zulässig.
Die Süßung gilt nicht als Verschnitt. Aus diesem Grund ist ein Zusatz von bis zu 25 % einer Süßreserve mit anderer Jahrgangs-, Rebsorten- oder Herkunftsbezeichnung (nicht Anbaugebiet) zulässig. Dies gilt nur dann, wenn der zu süßende Wein keinen Verschnitt erfahren hat. Wurde der Wein bereits verschnitten, so sind die Verschnittanteile einzurechnen. Hat die Süßreserve die gleiche Bezeichnung wie der zu süßende Wein, so gilt die 25 % Regel nicht.
Das Unternehmen muss über die einzelnen Süßungsvorgänge genau Buch führen.
Die Eintragungen müssen folgendes enthalten;
- Menge und Gesamtalkoholgehalt sowie vorhandenen Alkoholgehalt des zu süßenden Erzeugnisses,
- Menge und Gesamtalkoholgehalt sowie vorhandenen Alkoholgehalt des zuzusetzenden Traubenmostes,
- Gesamtalkoholgehalt und vorhandenen Alkoholgehalt des Tafel - oder Qualitätsweines nach der Süßung.
Einzelnachweise
Literaturverzeichnis
Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße.
Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de) |