Restzuckergehalt

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Der Restzuckergehalt ist gleichzusetzen mit Restsüße, die nach der Vergärung übrig bleibt oder vom Kellermeister gezielt vor der Abfüllung zugesetzt wird. Die Angabe des Restzuckergehaltes ist eine wahlweise zu gebrauchende Angabe. Es ist der "durch die Analyse festgestellte Restzuckergehalt" in g/l anzugeben.
Eine bestimmte Schriftgröße ist nicht vorgeschrieben.
In den Untersuchungsbefunden für die Qualitätsweinprüfung ist der "vergärbare Zucker" angegeben. Dieser wird berechnet, indem von dem durch die Analyse festgestellten Wert 1 g/l abgezogen wird. Für die Angabe des Restzuckergehaltes in der Etikettierung muss demnach wieder 1 g/l hinzuaddiert werden.
Die Angaben auf dem Etikett erfolgen mit den Geschmacksbegriffen trocken, halbtrocken, lieblich und süß, wobei eigentlich nur "trocken" und "halbtrocken" Verwendung finden.
Eine allgemeine Obergrenze ist nur für den Landwein festgelegt. Der Restzuckergehalt des Landweins darf den für die Kennzeichnung der Geschmacksangabe "halbtrocken" auf keinen Fall übersteigen. Ausnahmen sind Landweine mit den Bezeichnungen „Rhein“, „Neckar“, „Rhein-Neckar“ und „Oberrhein“. Hier ist ein Restzucker über „halbtrocken“ erlaubt.

Einzelnachweise


Literaturverzeichnis

Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße. 

Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de)