Reinheitsanforderungen
Für bestimmte Behandlungsstoffe sind Reinheitsvorschriften erlassen worden:
Kaliumbitartrat (Kaliumhydrogentartrat oder Weinstein)
- Gehalt mind. 99 %,
- Trockenverlust (105° C) max. 1 %,
- Blei max. 5 mg/kg,
- Arsen max. 3 mg/kg,
- pH-Wert (0,5%ige wässrige Lösung): 3,5-4,0.
Speisegelatine ist zugelassen, wenn sie
- weniger als 2,5 % Asche,
- weniger als 400 mg/kg schweflige Säure,
- weniger als 2 mg/kg Arsen,
- weniger als 30 mg/kg Kupfer,
- weniger als 5 mg/kg Blei enthält und
- Wasserstoffperoxyd nicht nachweisbar ist.
Die aerobe Keimzahl (Nährmedium: Trypton-Hefeextrakt-Glukon-Agar) darf 10 000 in einem Gramm nicht übersteigen. Coliforme Bakterien dürfen in 0,1 Gramm, Clostridien sowie Escherichia coli in einem Gramm nicht nachweisbar sein.
Speisegelatine in wässriger Lösung ist zur Behandlung nur zugelassen, wenn der Gelatineanteil mindestens 20 % beträgt, der Gehalt an schwefliger Säure in einem Liter 2 500 mg/l nicht übersteigt und im übrigen die o.g. Reinheitsanforderungen erfüllt sind.
Bentonit ist zugelassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
In 100 Gramm luftgetrocknetem Bentonit dürfen nicht mehr als
- 0,5 Gramm in l %iger Weinsäure lösliches Natrium (Na),
- 0,8 Gramm in l %iger Weinsäure lösliches Calcium (Ca),
- 0,5 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Magnesium (Mg,),
- 0,2 Gramm in 1 %iger Weinsäure lösliches Eisen (Fe),
- 0,2 Milligramm in 1 %iger Weinsäurelösung lösliches Arsen (As),
- 2,0 Milligramm in 1 %iger Weinsäurelösung lösliches Blei (Pb),
- 1,0 Gramm Kohlensäure (CO2), gebunden
enthalten sein. Für die Herstellung der Untersuchungslösung sind Vorschriften erlassen. Die Asche der in 1%iger Weinsäure löslichen Stoffe darf den Betrag von drei Gramm pro 100 Gramm luftgetrocknetem Bentonit nicht übersteigen. Der Wirkungswert des Bentonits (nicht luftgetrocknet) muss mindestens 40 % betragen.
Aktivkohle ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn in 100 Gramm luftgetrockneter Aktivkohle:
- nicht mehr als 5 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches Blei (Pb),
- nicht mehr als 150 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches Zink (Zn),
- nicht mehr als 0,5 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches Arsen (As)
enthalten sind. Für die Herstellung der Untersuchungslösung sind Vorschriften erlassen. Cyanverbindungen, Teerprodukte und polycyclische aromatische Verbindungen sind nicht nachweisbar. Saccharose darf zur Alkoholerhöhung nur verwendet werden, wenn sie technisch rein und nicht färbend ist. Sie muss in der Trockensubstanz mindestens 99,5 % vergärbaren Zucker enthalten.
Einzelnachweise
Literaturverzeichnis
Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße.
Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de) |