Qualitätsweinprüfung
Mit dem Weingesetz vom 14. Juli 1971 wurde in Deutschland die Qualitätsweinprüfung eingeführt. Danach dürfen folgende, abgefüllte Erzeugnisse erst nach Zuteilung der Prüfungsnummer wie nachfolgend bezeichnet und in Verkehr gebracht werden:
- Qualitätswein b.A. oder Qualitätswein;
- Prädikatswein
- Qualitätsperlwein;
- Qualitätslikörwein b.A.;
- Sekt b.A.;
- Qualitätswein oder Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs.
Inhaltsverzeichnis
Vorbedingungen
Die Prüfung muss in dem Anbaugebiet erfolgen, in dem die zur Herstellung verwendeten Weintrauben geerntet wurden. Eine Prüfungsnummer für Qualitätswein, Prädikatswein und Qualitätsperlwein kann nur der Abfüller, bei Fasswein und Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. oder Sekt b.A. nur der Hersteller beantragen. Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Prüfungsbehörde
2. beantragte Prüfungsnummer
3. Antragsteller
4. beantragte Bezeichnung des Erzeugnisses
5. Zusammensetzung des Erzeugnisses, natürlicher Alkoholgehalt (Mostgewicht), Verschnittanteile, Art und Ausmaß der Anreicherung, Süßung
6. weitere Angaben: Weinnummer, Gesamtmenge der Weinnummer, abgefüllte Menge der Weinnummer, Abfülldatum, wurde eine Prüfung schon einmal beantragt, wenn ja, welche Prüfungsnummer
Mit dem Antrag ist ein Untersuchungsbefund eines amtlich zugelassenen Weinlabors einzureichen. Der Untersuchungsbefund muss folgende Angaben enthalten:
1. Aussteller des Untersuchungsbefundes
2. Name ( Firma ) des Antragstellers
3. vorgesehene Bezeichnung
4. sensorischer Befund
5. festgestellte analytischen Werte
- Gesamtalkoholgehalt in g/l und % vol
- vorhandener Alkohol in g/l und % vol
- zuckerfreier Extrakt in g/l
- vergärbarer Zucker vor Inversion bei Wein, Likörwein und Perlwein, nach Inversion, bei Schaumwein berechnet als Invertzucker in g/l
- sofern geregelt: Alkohol-Restzucker-Verhältnis
- Gesamtsäure berechnet als Weinsäure in g/l
- freie schweflige Säure in mg/l
- gesamte schweflige Säure in mg/l,
- bei Wein: Dichte, bei Schaumwein und Perlwein: Kohlensäureüberdruck.
Bei Abfüllanzeige sowie Erweiterungsanträgen für Teilfüllungen und Fassanstellungen reicht ein vereinfachter Untersuchungsbefund mit den Angaben: gesamte schweflige Säure, Zucker und Dichte. Mit dem Antrag sind 3 Flaschen des Erzeugnisses einzureichen.
Erleichterungen
Es kann auch nicht abgefüllter Wein angestellt werden. Auch hier sind 3 Flaschen einzureichen. Nach der Abfüllung sind zur Feststellung der Identität drei weitere Flaschen und ein Untersuchungsbefund einzureichen.
Teilfüllungen: Wird ein Wein in mehreren Teilmengen gefüllt und befindet sich der Wein zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Prüfung insgesamt im Betrieb des Antragstellers, so kann die Prüfungsnummer der 1. Anstellung unter der Vorraussetzung, dass die weiteren Teilfüllungen von gleicher Zusammensetzung sind, für die gesamte Menge verwendet werden.
Analytische Prüfung: Die eingereichten Proben und Analysen werden überprüft. Dabei geht es um Identität und Einhaltung von Grenzwerten.
Sensorische Prüfung: Die Sinnenprüfung ist obligatorisch vorgeschrieben und wird durch entsprechend ausgewählte Sachverständige durchgeführt.
Die nachfolgenden Vorbedingungen werden auf Ja/Nein-Entscheidung geprüft; dabei bedeutet Nein den Ausschluss von der weiteren Prüfung.
- Typisch für das bestimmte Anbaugebiet bzw. den Bereich,
- Typisch für das beantragte Prädikat, eine Abstufung und Zulassung für ein anderes Prädikat ist möglich,
- Typisch für die angegebene(n) Rebsorte(n), wenn nicht typisch, kann das Erzeugnis ohne Rebsorte(n) zugelassen werden,
- Farbe,
- Klarheit,
- Mousseux bei Schaum- und Perlwein.
Prüfmerkmale sind Geruch, Geschmack und Harmonie. Jedes Prüfmerkmal ist einzeln zu bewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewertung aller Prüfmerkmale dürfen die niedergeschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle Prüfmerkmale sind gleich wichtig (jeweils Gewichtungsfaktor 1).
Die Qualitätszahl ist die durch 3 geteilte Summe der für Geruch, Geschmack und Harmonie erteilten Punkte. Die Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal ist 1,5. Die Mindestqualitätszahl für Weine aller Qualitätsstufen ist 1,50.
Punkte | Intervalle | Qualitätsbeschreibung |
5 | 4.50 - 5.00 | Hervorragend |
4 | 3.50 - 4.49 | sehr gut |
3 | 2.50 - 3.49 | Gut |
2 | 1.50 - 2.49 | Zufriedenstellend |
1 | 0.50 - 1.49 | nicht zufriedenstellend |
0 | keine Bewertung, d.h. Ausschluss des Weines |
Ergebnis: Nur wenn die Erzeugnisse diese Prüfung erfolgreich absolviert haben, wird ihnen die amtliche Prüfungsnummer zugeteilt. Der Ansteller zur Qualitätsprüfung erhält über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Bescheid.
Die Zuteilung der Prüfungsnummer kann an Auflagen gebunden werden. So z. B. den Wein ohne Rebsortenangabe in Verkehr zu bringen. Erfolgt zu den Auflagen kein Widerspruch, so ist die Prüfungsnummer mit den Auflagen erteilt.
Ablehnung: Wird ein Antrag abgelehnt, hat die Prüfungskommission den Ablehnungsgrund festzulegen. In einem zweiten Schritt wird über die Herabstufung bei Qualitätswein bzw. Qualitätswein mit Prädikat entschieden.
Gegen die Ablehnung hat der Antragsteller das Recht des Widerspruches innerhalb von vier Wochen.
Dann entscheidet eine besondere Prüfungskommission über den Widerspruch. Erfolgt auch hier eine Ablehnung, so bleibt nur der Weg der Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht.
Ein abgelehntes Erzeugnis kann auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist erneut zur Prüfung angestellt werden. Dazu muss aber eine neue Prüfungsnummer beantragt werden und im Antrag darauf hingewiesen werden, dass bereits eine Anstellung unter einer anderen Prüfungsnummer erfolgt war.
Rücknahme: Die Prüfungsnummer kann in folgenden Fällen entzogen werden:
- Es wird nachträglich ein Umstand bekannt, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegengestanden hätte.
- Vorgeschriebene Eintragungen in der Weinbuchführung oder den Begleitpapieren sind nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erfolgt. Ein Nachweis auf andere Weise kann von der Prüfbehörde akzeptiert werden.
- Es wurden unrichtige Angaben im Prüfungsantrag gemacht.
Qualitätsprüfung in Rheinland-Pfalz
Da in den verschiedenen Anbaugebieten eigene Vorgaben zur Qualitätsweinprüfung erstellt wurden, werden im Folgenden nur die Regeln in Rheinland-Pfalz dargestellt.
Für die Durchführung der Prüfung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein, Sekt, Sekt b.A. und Qualitätslikörwein ist die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz zuständige Stelle. Dies gilt auch für die Zulassung von Labors.
Die Landwirtschaftskammer hat folgende Stellen zur Prüfung (Prüfstellen) eingerichtet:
1 = Koblenz, Anbaugebiet Mosel, (Stadt Koblenz, Landkreis Mayen-Koblenz, Landkreis Cochem-Zell)
2 = Wittlich, Anbaugebiet Mosel, (Landkreis Bernkastel- Wittlich)
3 = Trier, Anbaugebiet Mosel, (Landkreis Trier-Saarburg)
4 = Alzey für das Anbaugebiet Rheinhessen
5 = Neustadt/Weinstraße für das Anbaugebiet Pfalz
7 = Bad Kreuznach für das Anbaugebiet Nahe.
Nur an diesen Dienstellen werden die Erzeugnisse der jeweiligen Anbaugebiete entgegengenommen und geprüft.
Jeder Betrieb, der Meldungen zur Weinbaukartei abzugeben hat, und jeder Betrieb, der Erzeugnisse, die der Qualitätsprüfung unterliegen, herstellt, abfüllt oder in Verkehr bringt, hat eine Betriebsnummer bei der zuständigen Prüfstelle zu beantragen.
Die Amtliche Prüfnummer setzt sich wie folgt zusammen:
1. Stelle: Kennziffer der jeweiligen Prüfstelle
2.-4. Stelle: Kennziffer des Ortes
5.-7. Stelle: Kennziffer des Betriebes
folgende 1-3 Stellen: fortlaufende Nummer der Anstellung
letzte beiden Stellen: Jahr der Anstellung
Sachverständige: Für die Durchführung der Sinnenprüfung beruft die Landwirtschaftskammer Sachverständige. Diese müssen erfolgreich an einer Prüferschulung teilgenommen haben. Für die Prüfung werden Kommissionen von je vier Sachverständigen gebildet. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Sachverständige an der Prüfung teilnehmen.
Für das Widerspruchsverfahren wird eine Kommission mit folgender Zusammensetzung berufen:
- Ein/e Vertreter/in der zuständigen Dienstleistungsdirektion Ländlicher Raum;
- Ein/e Vertreter/in des Landesuntersuchungsamtes;
- Ein/e Vertreter/in des Weinbaus aus den allgemeinen Kommissionen;
- Ein/e Vertreter/in des Weinhandels oder der Weinkommissionäre aus den allgemeinen Kommissionen;
- Zwei von der Prüfungsbehörde benannte Sachverständige.
Die Widerspruchskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder an der Prüfung teilnehmen.
Antrag: Es sind die von der Landwirtschaftskammer ausgegebenen Formulare zu verwenden. Der Untersuchungsbefund soll nicht älter als 3 Monate sein.
Anstellung: Mit dem Antrag sind 3 Probeflaschen einzureichen. Diese werden mit einer Registriernummer versehen. Zwei Flaschen gehen versiegelt an den Ansteller zurück. Diese Flaschen sind bei Qualitätswein b.A., Qualitätswein mit Prädikat Kabinett, Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Sekt und Sekt b.A. 2 Jahre, bei den übrigen Qualitätsweinen mit Prädikat 3 Jahre nach Erteilen der Prüfungsnummer aufzubewahren.
Antragsteller: Für Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat ist antragsberechtigt der Abfüller, für Fasswein, Sekt b.A., Qualitätslikörwein b.A. und Qualitätsperlwein b.A. der Hersteller.
Bezeichnung auf dem Antrag: Es sind alle vorgeschriebenen und zugelassene Angaben zu machen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet und in Verkehr gebracht werden soll. Es sollte die kleinstmögliche Bezeichnung gewählt werden.
Folgende Angaben sind zulässig: Jahrgang, Herkunft, Rebsorte/n, Qualitätsstufe und Geschmacksangaben. Folgende Angaben müssen zusätzlich beantragt werden: Classic, Selection, „im Barrique gereift“. Der Antrag gilt nur dann als vollständig ausgefüllt, wenn weitere Angaben gemacht oder angekreuzt werden:
- Fass oder Teilfüllung, vollständige Füllung
- Weinnummer
- Gesamtmenge der Weinnummer
- tatsächlich abgefüllte Literzahl
- falls gesüßt: tatsächliche Menge in L und %
- Mostgewicht oder natürlicher Alkoholgehalt
- Anreicherung
- wurde Prüfung schon einmal beantragt
Bei Sekt bzw. Sekt b.A. zusätzlich:
- Angabe des Herstellungsverfahren
- Beginn der Lagerung
- Kohlensäuredruck – die Dichte entfällt
Der Antrag ist nur gültig, wenn alle erforderlichen Angaben inkl. Untersuchungsbefund gemacht wurden, der Antrag unterschrieben ist und die Eintragungen in der Weinbuchführung nachprüfbar sind.
Prüfungsbescheid
Innerhalb von 10 Tagen nach der Prüfung, bzw. 3 Wochen nach Antragstellung muss ein Prüfungsbescheid erfolgen. Gegen den Prüfungsbescheid kann innerhalb von einem Monat Widerspruch eingelegt werden. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, ist innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht möglich.
Neue Verwaltungsvorschrift
Mit Erlass der neuen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung der Qualitätsprüfung im Jahre 2003 ergeben sich einige wesentliche Änderungen. Es gilt nunmehr die Durchschnittspunktzahl aller Sachverständigen zur Erteilung der Prüfungsnummer. Die erreichte Punktzahl wird auf dem Bescheid mitgeteilt. Die Vorschrift, dass nur die im Prüfungsbescheid angegebene Bezeichnung verwendet werden darf, wurde geändert. Zukünftig darf von dieser Bezeichnung abgewichen werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden: Beantragung mit der kleinstmöglichen Bezeichnung, dann sind folgende Alternativen denkbar (nicht vollständig):
- ohne Jahrgang,
- Großlage,
- nur Orts- bzw. Gemeindename – mind. 85 % müssen dort gewachsen sein,
- nur Anbaugebiet,
- ohne Rebsorte,
- ohne Geschmacksangabe,
- Rebsortensynonyme.
Jahrgangs-, Rebsorten- und Lageangaben müssen beantragt werden. Wurden diese nicht beantragt, so können sie auch später nicht verwendet werden.
Geschmacksangaben können auch ohne Beantragung verwendet werden, wenn sie zutreffen. Eine Änderung der Qualitätsstufe z.B. Spätlese in Kabinett ist nur möglich wenn noch der vollständige Flaschenbestand vorhanden ist und eine Änderung beantragt wurde.
Für Prädikatsweine mit Chipsbehandlung oder entalkoholisierte und teilentalkoholisierte Weine werden keine AP-Nr. vergeben.
Einzelnachweise
Literaturverzeichnis
Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße.
Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de) |