Qualitätsstufen

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Das Kernstück der deutschen Weingesetzgebung sind die Qualitätsstufen, die für die Qualitätsaussagen ein wichtiges Werbemittel sein können. Man unterscheidet die Güteklassen: Wein, Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein (Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein). Der Verschnitt von Weinen aus verschiedenen deutschen Weinanbaugebieten ist bei allen Qualitätsweinstufen nicht gestattet.

Einstufung

Die Einstufung in eine Qualitätsstufe erfolgt über das Mostgewicht (Feststellung im gärfähigen Gebinde). Die Angabe der Qualitätsstufe ist verpflichtend vorgeschrieben.
Für alle Qualitätsstufen gilt folgendes:

  • Zur Herstellung von Wein dürfen nur Trauben von klassifizierten (empfohlenen und zugelassenen) Rebsorten und Rebsorten aus Versuchsanbau verwendet werden.
  • Die Ernte (Mostgewicht, Menge, Herkunft, Rebsorte) ist täglich in ein Herbstbuch einzutragen.
  • Die Ernte der verwendeten Trauben ist jährlich bis zum 15.01. des auf die Ernte folgenden Jahres der zuständigen Behörde zu melden.

Bestimmungen zur Herstellung von Wein

Bei der Herstellung von Wein ist zusätzlich zu beachten:

  • Er muss in der Zone hergestellt werden, in der die dafür verwendeten Trauben geerntet wurden.
  • Er muss einen natürlichen Mindestalkoholgehalt (Mindestmostgewicht) von 5,0 % vol (44° Oe) in der Zone A und 6,0 % vol (50° Oe) in der Zone B (Weinbaugebiet Baden) aufweisen.
  • Er muss nach etwaiger Anreicherung einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol (67 g/l) aufweisen.
  • Der Gesamtalkoholgehalt darf nach Anreicherung in der Zone A bei Weißwein und Roséwein max. 11,5 % vol (91 g/l), bei Rotwein von max. 12,0 % vol (95 g/l) betragen.
  • Der Gesamtalkoholgehalt darf nach Anreicherung in der Zone B bei Weißwein und Roséwein von max. 12,0 % vol (95 g/l), bei Rotwein von max. 12,5 % vol (99 g/l) betragen.
  • Er muss einen Mindestsäuregehalt von 3,5 g/l aufweisen.
  • Er muss als "Deutscher Wein" gekennzeichnet sein.

Die Qualitätspyramide

Qualitätspyramide des Weines

Landweine

Bei der Herstellung von Landwein ist hinsichtlich der Gesetzgebung zusätzlich zu beachten:

  • Er muss aus Trauben hergestellt sein, die in genau umschriebenen Räumen gewachsen sind (Landweingebiete).
  • Er muss einen natürlichen Mindestalkoholgehalt (Mindestmostgewicht) aufweisen, der mindestens um 0,5 % vol höher ist als der für Wein festgelegte; das sind für Zone A 5,9 % vol (50° Oe), für Zone B 6,7 % vol (55° Oe).
  • Er muss nach etwaiger Anreicherung einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol (67 g/l) erreichen und darf einen Gesamtalkoholgehalt in der Zone A bei Weiß- und Roséwein von 11,5 % vol (91 g/l), bei Rotwein von 12,0 % vol (95 g/l), in der Zone B bei Weiß- und Roséwein von 12,0 % vol (95 g/l), bei Rotwein von 12,5 % vol (99 g/l) nicht überschreiten.
  • Er muss einen Gesamtsäuregehalt von mindestens 3,5 g/l aufweisen.
  • Er muss mit einem Hinweis auf seine engere geographische Herkunft, z.B. "Pfälzischer Landwein" bezeichnet sein.
  • Der Restzuckergehalt darf den für die Kennzeichnung "halbtrocken" höchstzulässigen Wert nicht übersteigen. Ausnahme: Landwein „Rhein“, „Neckar“, „Rhein-Neckar“ u. „Oberrhein“

Qualitätsweine

Die Basis bildet - auch der Menge nach - der (einfache) Qualitätswein. Hier sind Mindestmostgewichte vorgeschrieben, die weinbaugebiets- und sortenbezogen unterschiedlich angesetzt sind. Die Weine sind in der Regel angereichert, da sonst der Begriff Kabinett zutreffen würde.

Bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Qualitätswein b.A. ist hinsichtlich der Gesetzgebung zusätzlich zu beachten:

  • Als Qualitätswein b.A. oder Qualitätswein darf ein Wein nur bezeichnet werden, wenn ihm auf Antrag eine Prüfungsnummer zugeteilt worden ist.
  • Die zur Herstellung verwendeten Trauben müssen in einem einzigen bestimmten Anbaugebiet geerntet worden sein.
  • Der durch Landesverordnung festgelegte natürliche Mindestalkoholgehalt (Mindestmostgewicht) muss erreicht worden sein.
  • Der Wein muss mindestens 9 % vol (71 g/l) Gesamtalkohol und 7 % vol (56 g/l) vorhandenen Alkohol aufweisen.
  • Er muss einen Gesamtsäuregehalt von mindestens 3,5 g/l aufweisen.
  • Als geographische Herkunftsangabe ist mindestens das bestimmte Anbaugebiet anzugeben.

Prädikatsweine

Kabinett verlangt höhere Mostgewichte, die im Nachhinein die „Selbständigkeit" des Weines garantieren. Die Anreicherung ist verboten.

Darüber steht die Spätlese, die nochmals höhere Mostgewichte benötigt und zudem erst nach Beendigung der Hauptlese geerntet werden kann.

Die Auslesen sollten auf jeden Fall manuell gelesen werden und benötigen höhere Mostgewichte.

Beerenauslese sind bereits Raritäten, da hier der Botrytispilz (Edelfäule) „um Mithilfe gebeten wird" und die Bedingungen nicht in jedem Weinjahrgang günstig sind. Beeren- und Trockenbeerenauslesen müssen manuell gelesen werden.

Trockenbeerenauslesen bilden die Krone der Qualitätspyramide.

Zwischen Beerenauslese und Trockenbeerenauslese drängt sich der Eiswein. Auch Eisweine wurden schon mit Mostgewichten bis knapp unter 250° Oechsle „geherbstet". Allerdings findet das Herbsten unter strengem Frost statt. Minus 7° C muss das Thermometer für einige Zeit erreicht haben, damit das Mindestmostgewicht von 120° Oechsle erreicht wird. Höhere Mostgewichte verlangen tiefere Gefriertemperaturen. Selbstverständlich ist das absichtliche Gefrieren im Kühlschrank nicht zulässig und wäre auch leicht anhand der meteorologischen Bedingungen nachprüfbar. Die gefrorenen Trauben dürfen vor der Kelterung nicht eingemaischt werden, da die Reibung Wärme erzeugt und die Trauben auftauen würden.

Bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Prädikatswein ist hinsichtlich der Gesetzgebung zu beachten:

  • Als Prädikatswein darf ein Wein nur bezeichnet werden, wenn ihm auf Antrag das Prädikat unter Zuteilung einer Prüfungsnummer zuerkannt worden ist.
  • Die verwendeten Trauben müssen aus einem einzigen Bereich stammen, ausgenommen die zur Herstellung der Süßreserve verwendeten Trauben (vgl. Stichwort "Süßung").
  • Der durch Landesverordnung festgelegte natürliche Mindestalkoholgehalt (Mindestmostgewicht) muss erreicht worden sein (vgl. Stichwort "Mindestmostgewichte").
  • Eine Anreicherung ist unzulässig.
  • Konzentrierter Traubenmost darf nicht zugesetzt und eine Konzentrierung nicht vorgenommen werden.
  • Der Wein muss mindestens 9 % vol (71 g/l) Gesamtalkohol, die Prädikate Kabinett, Spätlese und Auslese mindestens 7 % vol (56 g/l) vorhandenen Alkohol, die Prädikate Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein mindestens 5,5 % vol (44 g/l) vorhandenen Alkohol aufweisen.
  • Als geografische Herkunftsangabe ist mindestens das bestimmte Anbaugebiet anzugeben.

Für bestimmte Prädikate wurden Beschaffenheitsvorschriften erlassen;

  • Für die Spätlese dürfen nur vollreife Trauben verwendet werden, die in einer späten Lese geerntet worden sind.
  • Bei der Auslese dürfen nur vollreife oder edelfaule Weintrauben verwendet werden.
  • Bei der Beerenauslese dürfen nur edelfaule oder wenigstens überreife Beeren verwendet werden.
  • Bei der Trockenbeerenauslese dürfen nur weitgehend eingeschrumpfte, edelfaule Beeren verwendet werden. Ist wegen besonderer Sorteneigenschaft oder besonderer Witterung ausnahmsweise keine Edelfäule eingetreten, genügt auch Überreife der eingeschrumpften Beeren.
  • Bei Eiswein müssen die verwendeten Trauben bei ihrer Lese und Kelterung gefroren sein.
  • Die zur Herstellung von Beerenauslesen und Trockenbeerenauslesen verwendeten Trauben müssen von Hand gelesen worden sein.

Mindestmostgewichte

Der Ausdruck „Mindestmostgewichte" soll sagen, dass in der Praxis in der Regel deutlich höhere Werte realisiert werden. Als wichtigster Filter wirkt dann noch die Qualitätsweinprüfung (Kommission und Behörde), die schließlich darüber befindet, ob die angelegte Messlatte der Qualität erreicht wurde. Aktuelle Weinrechtsinformationen finden sich unter "Weinrecht" in diesem link https://www.dlr.rlp.de/Weinbau-Oenologie/Oenologie/Fachinformationen

Einzelnachweise


Literaturverzeichnis

  • Adams, K., Jakob, L. & F. Schumann (1997): Weinkompendium. 2. Auflage, Verein der Absolventen der Staatlichen Lehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Weinbau und Gartenbau, Neustadt an der Weinstraße: Artikel 519.1 - 519.3.
  • Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße. 
Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de)