Pflanzgenehmigungen
Inhaltsverzeichnis
Genehmigungssystem für Rebpflanzungen
Auf Grund EU-rechtlicher Vorgaben findet zum 1. Januar 2016 ein Wechsel vom bisherigen Pflanzrechtesystem zu einem Genehmigungssystem für Rebpflanzungen statt. Damit verbunden sind erhebliche Änderungen der Melde- und Antragsverpflichtungen, die bei Nichtbeachtung schwerwiegende Folgen mit sich bringen.
- Ab 1. Januar 2016 muss grundsätzlich ein Antrag auf Genehmigung einer Pflanzung gestellt werden und die Genehmigung muss vor der Pflanzung vorliegen. Anpflanzungen, die ohne Genehmigung vorgenommen wurden, sind unzulässig und daher zu roden. Darüber hinaus werden sie mit Geldstrafen sanktioniert.
- Zur Beurteilung eines zu bepflanzenden Flurstückes besteht vorab die Möglichkeit der Zielflächenprüfung (kostenpflichtig) durch die Landwirtschaftskammer hinsichtlich der
- Hangneigung sowie der
- Verwendung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben
Ab dem 1. Januar 2016 gibt es drei Typen von Genehmigungen:
Umwandlung von Wiederbepflanzungsrechten aus dem bisherigen System in Genehmigungen für Rebpflanzungen
- Gilt für Rodungen mit Rodungsdatum bis zum 31.12.2015
- Wiederbepflanzungsrechte bleiben zunächst im Betrieb bestehen.
- Die ursprüngliche Lebensdauer der Wiederbepflanzungsrechte bleibt erhalten. Sie verlängert sich nicht durch die Überführung in das neue System, kann aber verkürzt werden, da die Genehmigungen ab Erteilung max. 3 Jahre Gültigkeit haben.
- Die Unterscheidung in „steile“ und „flache“ Wiederbepflanzungsrechte ist entfallen.
- Innerhalb der rheinland-pfälzischen Qualitätsweinbaugebiete gilt für die Umwandlung der Wiederbepflanzungsrechte die Bindung an das Anbaugebiet.
- Anträge auf Umwandlung können ab dem 15. September 2015 bis Ende des Jahres 2020 bei der Landwirtschaftskammer gestellt werden.
- Antragsstellung per Formular oder online im WeinInformationsportal (WIP) wip.lwk-rlp.de.
- Anträge werden innerhalb von drei Monaten beschieden (Ausnahme: Für in 2015 gestellte Anträge endete die Frist Ende März 2016, da Genehmigungen erst ab dem 1.1.2016 erteilt werden konnten ).
Empfehlung:
Beachten Sie die Gültigkeit der Wiederbepflanzungsrechte. Führen Sie die Umwandlung erst durch, wenn der Verfall droht und/oder wenn eine konkrete Pflanzung ansteht. Nicht genutzte Genehmigungen werden sanktioniert.
Genehmigungen zur Wiederbepflanzung von Rebflächen
- Gilt für Rodungen mit Rodungsdatum ab dem 01.01.2016.
- Voraussetzung für eine Genehmigung zur Wiederbepflanzung sind Rodungen und deren Meldung durch den Betrieb.
- Nur dieser Betrieb kann die Genehmigung zur Wiederbepflanzung für selbstbewirtschaftete Flächen im Rahmen der Flächengrößen der vorgenommenen Rodungen beantragen.
Hierbei sind Fristen zu beachten:
- Bei Antragstellung muss die Rodung vollständig durchgeführt sein und die Meldung bei der Landwirtschaftskammer vorliegen.
- Der Antrag muss vor dem Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahres (vor dem 31. Juli), das auf das Weinwirtschaftsjahr der Rodung folgt, gestellt werden.
Beispiel: Rodung der Fläche im Oktober 2016 → Beantragung bis spätestens 31. Juli 2019.
- Erfolgt keine Beantragung innerhalb dieser Frist, verfällt die Möglichkeit zur Genehmigung für eine Wiederbepflanzung unwiederbringlich.
- Die Antragstellung ist ganzjährig bei der Landwirtschaftskammer möglich.
- Anträge werden innerhalb von drei Monaten beschieden.
- Eine erteilte Genehmigung ist drei Jahre gültig, sie muss vor der Pflanzung vorliegen. Nicht genutzte Genehmigungen werden sanktioniert.
- Die Unterscheidung in „steile“ und „flache“ Wiederbepflanzungsgenehmigungen entfällt.
- Die Bindung an das Anbaugebiet bleibt bestehen.
Achtung, im Weinjahr der Systemumstellung (2015/2016) gibt es folgende Besonderheit:
Wird noch in 2015 gerodet, so entstehen Wiederbepflanzungsrechte des bisherigen Systems. Soll mit diesen Wiederbepflanzungsrechten im neuen System (ab 01.01.2016) wieder eine Fläche angepflanzt werden, muss vor der Pflanzung eine Umwandlung der Wiederbepflanzungsrechte in eine Genehmigung beantragt und erteilt worden sein.
Sofern allerdings die Rodung erst im Frühjahr 2016 fertiggestellt wird, kann das vereinfachte Verfahren (nachstehend beschrieben) genutzt werden.
Vereinfachtes Verfahren der Genehmigung zur Wiederbepflanzung von Rebflächen:
- Gilt für Rodungen mit Rodungsdatum ab dem 01.01.2016.
(Für Rodungen mit Rodungsdatum bis zum 31.12.2015 kann das vereinfachte Verfahren nicht angewendet werden. Es muss ein Antrag auf Umwandlung gestellt werden, siehe oben.)
- Wird ein und dieselbe Fläche eines Betriebes gerodet und innerhalb von 3 Jahren ab Rodungsdatum wieder angepflanzt, so ist kein Antrag auf Genehmigung der Wiederbepflanzung notwendig. Es genügt die fristgerechte Meldung von Rodung und Pflanzung in der Änderungsmeldung zur Weinbaukartei jeweils zum 31. Mai.
- Aber auch hier gilt: Bei Nichteinhaltung der Fristen ist die Pflanzung unzulässig und daher zu roden. Darüber hinaus wird mit Geldstrafe sanktioniert.
Empfehlung:
- Melden Sie Rodungen nach Abschluss zeitnah bei Ihrer zuständigen Dienststelle der Landwirtschaftskammer.
- Die Änderungsmeldung zur EU-Weinbaukartei kann ganzjährig zur Meldung von Rodungen verwendet werden (Kopie oder Ausdruck aus WeinInformationsPortal (WIP) wip.lwk-rlp.de).
- Antragsformulare zur Genehmigung von Wiederbepflanzungen sind bei der Landwirtschaftskammer erhältlich oder online im WeinInformationsportal (WIP) wip.lwk-rlp.dezu stellen .
- Anträge rechtzeitig stellen (Anträge werden innerhalb von drei Monaten beschieden.)
Genehmigungen zur Neuanpflanzung von Rebflächen
- Anträge sind bei der zuständigen Behörde (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Bonn: www.ble.de ) vom 1. Januar bis zum 1. März des Jahres zu stellen.
- Das einzige Kriterium zur bevorzugten Erteilung von Neugenehmigungen ist die Hangneigung der beantragten Fläche, eine entsprechende Bescheinigung muss dem Antrag beigefügt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (www.ble.de)
- Hinweis: Anpflanzungen aufgrund von Neugenehmigungen erhalten keine Umstrukturierungsförderung.
Allgemeiner Hinweis zu den Genehmigungen
Die Genehmigungen zur Pflanzung beruhen auf den Grundlagen öffentlicher Vorschriften des europäischen und nationalen Weinrechts. Die Genehmigung zur Pflanzung
- ersetzt nicht nach anderen Vorschriften erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Zustimmungen,
- hebt keine auf Grund anderer Vorschriften bestehende Nutzungsbeschränkungen oder Anbauverbote auf und
- regelt nicht die Zulässigkeit der Verwendung von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben.
Zuständige Stelle für die Umwandlung von Pflanzrechten sowie Genehmigung zur Wiederbepflanzung ist die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz - Genehmigungssystem für Rebpflanzungen mit ihren jeweiligen Dienststellen in den Anbaugebieten.
Literaturverzeichnis / Rechtsgrundlagen
http://eur-lex.europa.eu VO 1308/2013
http://eur-lex.europa.eu Durchführungsverordnung 2015/561
https://mwvlw.rlp.de Landesverordnung
Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Oktober 2016). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de) sowie in der EUR-LEX-Datenbank http://eur-lex.europa.eu