Pflanzenschutzgesetz

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Gesetzliche Grundlage des Pflanzenschutzes ist in Deutschland das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) in der Neufassung vom 06. Februar 2012. Die Umsetzung zahlreicher EU-Richtlinien sowie die Anpassung an verschiedene EU-Verordnungen machte eine grundlegende Novellierung des Gesetzes notwendig. Auch auf nationaler Ebene mussten neue Regelungen getroffen werden wie etwa bezüglich der Zuständigkeiten der nationalen Behörden im zonalen Zulassungsverfahren oder bei Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen. Einzelheiten der Pflanzenschutzgesetzgebung sind in verschiedenen Verordnungen festgelegt, die jedoch teilweise noch an die neuen rechtlichen Bedingungen angepasst werden müssen.


Zweck des Pflanzenschutzgesetzes

Der Zweck des Gesetzes ist in Paragraph 1 formuliert, wobei für den Pflanzenschutz im Wein- und Obstbau insbesondere die Absätze 1 und 3 von Bedeutung sind:

§ 1 Zweck

Zweck dieses Gesetzes ist,

1. Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen,

2. Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen,

3. Gefahren, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können, abzuwenden oder ihnen vorzubeugen,

4. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich im Bereich des Pflanzenschutzrechts durchzuführen.

Das Gesetz stellt damit die Notwendigkeit von Pflanzenschutzmaßnahmen einerseits fest, schränkt aber andererseits ihre Anwendbarkeit dann ein, wenn Gefahren „für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt“ auftreten können. Neu ist, dass durch entsprechend vorsorgende Maßnahmen diesen Gefahren bereits vorbeugend zu begegnen ist.

In den weiteren Abschnitten des Gesetzes werden u. a. Anforderungen an die Anwender, Händler und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln, an das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, an die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen sowie an die Pflanzenschutzgeräte gestellt.


Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen

Zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen ist in § 3 Abs. 1 des Gesetzes festgelegt, dass Pflanzenschutz nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden darf. Die Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz sind in einer vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) herausgegebenen Broschüre aufgeführt. Im Gesetzestext besonders aufgeführt ist „die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG ...“. Neu aufgenommen in das Gesetz (§ 4) wurde die Verpflichtung der Bundesregierung zur Aufstellung eines Aktionsplanes zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß der Richtlinie 2009/128/EG sowie dessen Überprüfung mindestens alle fünf Jahre.

Anforderungen an Anwender, Händler, Hersteller, Berater

Die Anforderungen an die Sachkunde im Zusammenhang mit der Anwendung und dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie der Pflanzenschutzberatung wurden verschärft. In § 9, Persönliche Anforderungen, heißt es dazu:

Eine Person darf nur

1. Pflanzenschutzmittel anwenden,

2. über den Pflanzenschutz im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2009/128/EG beraten,

3. Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden, anleiten oder beaufsichtigen,

4. Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder

5. Pflanzenschutzmittel über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen,

wenn sie über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Sachkundenachweis verfügt. Einzelheiten über Art und Umfang der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, des Verfahrens zum Nachweis, die Gestaltung des Sachkundenachweises usw. werden durch Rechtsverordnung (BMELV, Sachkunde-Verordnung) bzw. durch die Landesregierungen festgelegt. Sachkundige Personen sind künftig verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises an einer behördlich anerkannten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen. Die Themen der Fort- und Weiterbildung sind in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG aufgeführt.

Es gibt auch einige Ausnahmen von der Sachkundepflicht. So ist zum Beispiel für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nicht-berufliche Anwender zugelassen sind (Haus- und Kleingartenbereich) kein Sachkundenachweis erforderlich. Auch Auszubildende oder Hilfskräfte für einfache Tätigkeiten brauchen keinen Sachkundenachweis, wenn sie durch eine sachkundige Person angeleitet und beaufsichtigt werden.

Neu geregelt wurden in § 11 auch die Aufzeichnungs- und Informationspflichten gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Hersteller, Lieferanten, Händler, Im- und Exporteure von Pflanzenschutzmitteln müssen demnach über mindestens 5 Jahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel führen, die sie herstellen, einführen, ausführen, lagern oder in Verkehr bringen. Berufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln müssen über mindestens drei Jahre Folgendes aufzeichnen:

  • Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels
  • Zeitpunkt der Verwendung
  • verwendete Menge
  • behandelte Fläche
  • behandelte Kultur


Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

In Abschnitt 4 des Pflanzenschutzgesetzes ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln umfassend geregelt. In § 12 Abs. 1 heißt es dazu: „Pflanzenschutzmittel dürfen einzeln oder gemischt mit anderen nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind, die Zulassung nicht ruht und nur 1. in den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsgebieten, 2. entsprechend den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen.“

Eine wesentliche Ergänzung gegenüber dem früheren Gesetzestext ist das ausdrückliche Verbot einer Pflanzenschutzmittel-Anwendung auf befestigten Freilandflächen. Auch auf sonstigen Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unzulässig. Ausnahmen können in besonderen Fällen auf Antrag von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

Grundsätzlich dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewandt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass die Anwendung schädliche Auswirkungen zum Beispiel auf die Gesundheit von Mensch und Tier, den Naturhaushalt oder das Grundwasser hat (§ 13).

Für Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, sind zusätzlich zu den Vorschriften des § 12 noch weitere Regelungen getroffen worden (§ 17). Dazu zählen insbesondere „öffentliche Parks und Gärten, Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden, öffentlich zugängliche Sportplätze einschließlich Golfplätze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Friedhöfe sowie Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens“. Auf solchen Flächen dürfen nur Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko (nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) eingesetzt werden, die in einem Zulassungsverfahren vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für diesen Zweck als geeignet geprüft und genehmigt wurden. Das BVL erstellt und veröffentlicht eine Liste der geeigneten Pflanzenschutzmittel.


Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen

Auch für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen (§ 18), die nur in Ausnahmefällen und mit besonderer Genehmigung erlaubt ist, muss eine Liste durch das BVL geprüfter und genehmigter Pflanzenschutzmittel erstellt werden.


Zulassungsverfahren, Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Da die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unmittelbar geregelt ist, werden im Pflanzenschutzgesetz nur noch national ergänzende Festlegungen getroffen. In § 33 werden die Zuständigkeiten und Aufgaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als der nationalen Zulassungsstelle im Rahmen des europäischen Zulassungsverfahrens detailliert festgelegt. Die drei auch bisher schon in das nationale Zulassungsverfahren eingebundenen Bundesbehörden - das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), das Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (Julius Kühn-Institut, JKI) und das Umweltbundesamt (UBA) sind gemäß § 34 auch künftig als Bewertungsbehörden beteiligt. Ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kann das BVL in der Zulassung auch weitergehende Bestimmungen zum Beispiel zum Schutz vor schädlichen Auswirkungen, zur Art der Verpackung oder zur Eignung von Pflanzenschutzmitteln für besondere Anwendungen treffen (§ 36).

Einzelnachweise


Literaturverzeichnis

B. Altmayer, J. Eichhorn, B. Fader, A. Kortekamp, R. Ipach, U. Ipach, H.-P. Lipps, K.-J. Schirra, B. Ziegler (2013): Sachkunde im Pflanzenschutz (Weinbau). 8. überarbeitete Auflage. Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz, Abteilung Phytomedizin. Neustadt an der Weinstraße. 


Weblinks

Hortipendium: Pflanzenschutzgesetz

Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pfllanzenschutzgesetz) vom 06. Februar 2012

Das Grüne Blatt 2012/2: Das neue Pflanzenschutzgesetz