Perlwein

Aus Vitipendium
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Perlwein wird aus Deutschem Wein, Landwein oder Qualitätswein hergestellt und muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Es wird unterschieden in

  • Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
  • Perlwein,
  • Qualitätsperlwein.

Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure

Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • aus Deutschem Wein, Landwein oder Qualitätswein hergestellt (bei der Herstellung aus Wein oder Landwein sind die Alkoholobergrenzen zu beachten)
  • vorhandener Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol und Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol
  • in geschlossenen Behältnissen bei 20°C herrscht Überdruck von mindestens 1 bar und maximal 2,5 bar, der auf gelöstes Kohlendioxid, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, zurückzuführen ist
  • in Behältnisse mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt
  • der Gehalt an gesamter schwefliger Säure darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens die Werte, wie beim Wein, nicht überschreiten.

Perlwein

Das Erzeugnis, wird mit Ausnahme des Kohlendioxides wie oben hergestellt und hat in geschlossenen Behältnissen bei 20°C einen auf endogenes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar.

Qualitätsperlwein

Der Qualitätsperlwein muss die für Perlwein festgelegten Bedingungen erfüllen und muss aus Qualitätswein b.A. hergestellt werden. Auf Antrag wird dem Produkt eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt.
Der Überdruck muss bei Perlwein und Qualitätsperlwein auf endogene Kohlensäure zurückzuführen sein. Endogen heißt, die Kohlensäure muss bei der Vergärung von Traubenmost zu Wein entstanden sein. Erforderlich ist nicht, dass sie in dem betreffenden Gebinde selbst entstanden ist. Somit ist auch der Zusatz solcher Kohlensäure erlaubt. Diese Interpretation wird von Rheinland-Pfalz vertreten. In anderen Bundesländern empfiehlt es sich, vor Herstellungsbeginn bei der staatlichen Weinkontrolle oder der Qualitätsprüfstelle nachzufragen.
Die Verwendung von technisch hergestellter Kohlensäure ist nur zur Herstellung von Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure erlaubt.

Bezeichnung

Auch beim Perlwein wird, in verpflichtend vorgeschriebene und wahlweise zu gebrauchende Angaben unterschieden.
Verpflichtend vorgeschrieben sind

  • die Angabe "Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure" oder "Perlwein" oder "Qualitätsperlwein"
  • die Loskennzeichnung, bzw. bei Qualitätsperlwein die amtliche Prüfungsnummer
  • die Angabe „Abfüller“, „abgefüllt“
  • Angabe des Abfüllortes, wenn dies nicht der Betriebssitz ist
  • Wird keine engere geografische Angabe als „deutsch“ verwendet, so ist die Angabe der Weinart vorgeschrieben
  • der vorhandene Alkoholgehalt gemäß den Durchführungsbestimmungen
  • das Nennvolumen
  • Allergenkennzeichnungen
  • bei Qualitätsperlwein zusätzlich das bestimmte Anbaugebiet
  • Angabe „Wein aus Deutschland“, „erzeugt in Deutschland“ oder ähnliche Begriffe, z.B. Deutscher Qualitätsperlwein oder Deutscher Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure.

Die vorgeschriebenen Angaben sind auf Fertigpackungen und auf sonstigen Behältnissen, in denen Perlwein in den Verkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Verwendung einer anderen, leicht verständlichen Sprache ist zulässig, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Die Bezeichnung Perlwein, die Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes sowie die Angabe der Nennfüllmenge sind im gleichen Sichtfeld anzubringen.

Angaben bei Qualitätsperlwein

  • Jahrgang,
  • Rebsorte,
  • Geografische Angaben, z.B. Bereich, Großlage, Einzellage,
  • Geschmackangaben,
  • Vermarktungsbeteiligter,
  • Auszeichnungen,
  • „Weißherbst“, wenn die Bedingungen eingehalten sind,
  • Weingut und ähnliche Begriffe

Angaben bei Perlwein

  • Geschmacksangaben,
  • Vermarktungsbeteiligter,
  • Jahrgang,
  • Rebsorte (siehe Rebsortenliste bei Wein ohne geografische Angaben)

Angaben bei Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure

  • Jahrgang,
  • Rebsorte (siehe Rebsortenliste bei Wein ohne geografische Angaben),
  • Keine engere geographische Angabe als „deutsch“ zulässig,
  • Geschmacksangaben,
  • Vermarktungsbeteiligter,
  • Erzeugerbebegriffe wie „Weingut“, „Winzer“ etc. sind im Zusammenhang mit der Abfüllerangabe erlaubt, z.B. Abfüller: Weingut…,
  • Die Angabe „mit zugesetzter Kohlensäure“ muss unmittelbar bei der Verkehrsbezeichnung erfolgen.

Unzulässig sind:

  • die Verwendung der für Wein gültigen Prädikatsbegriffe,
  • Hinweise für Diabetiker,
  • Angaben „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“, „Schlossabfüllung“.

Bemerkungen

Der Verschnitt von Weiß-, Rosé-, und Rotwein zur Herstellung eines Perlweines mit zugesetzter Kohlensäure ist erlaubt. Der Perlwein kann auch als „Rosé“ bezeichnet werden. Bei Angabe von Jahrgang und Rebsorte sind die Verschnittregelungen zu beachten, d. h. mindestens 85 % (inkl. Süßung 75 %) müssen aus dem Jahrgang und der Rebsorte hergestellt sein. Die Angabe „Rotling“ ist zulässig, wenn der zur Herstellung verwendete Wein die Bedingungen erfüllt. Ein Getränk, das durch Vermischen von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird, darf als Schorle bezeichnet werden. Der Perlwein unterliegt der Schaumweinsteuer wenn die Flaschen mit einem Schaumweinstopfen und Bügel verschlossen sind.

Weblinks

Einzelnachweise


Literaturverzeichnis

Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße. 

Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de)