Neuzüchtungen
Grundsätzlich dürfen innerhalb der EU nur empfohlene oder zugelassene Rebsorten angepflanzt werden, sie müssen also klassifiziert sein. Soweit Neuzüchtungen noch nicht in die Klassifizierungsliste aufgenommen worden sind, dürfen sie auch nicht angepflanzt werden.
Ausnahmen vom Anpflanzungsverbot können zugelassen werden, insbesondere für die Prüfung der Anbaueignung. Dazu bedarf es einer Genehmigung der zuständigen Behörde (Anbaueignungsversuch).
Trauben von nicht klassifizierten Rebsorten, die im Rahmen von Anbaueignungsversuchen geprüft werden, können zur Herstellung von Landwein, Qualitätswein oder Prädikatswein verwendet werden, wenn ein Zeugnis der den Versuch überwachenden Behörde über die Einhaltung der Versuchsbedingungen vorgelegt wird. Diese Regelung gilt für pilzwiderstandsfähige Neuzüchtungen nur dann, wenn diese vom Bundessortenamt als Vitis vinifera eingestuft worden sind. Das trifft nach Auskunft des Bundessortenamtes derzeit zu, für die Rebsorten Bronner, Hecker, Orion, Phoenix, Primera, Prinzipal, Rondo, Serena, Sibera, Sirius und Staufer.
Werden Wein oder andere Erzeugnisse aus Anbaueignungsversuchen mit Angabe der Rebsorte/n in Verkehr gebracht, so ist der Hinweis „aus Versuchsanbau“ erforderlich. Auf dem Etikett ist dieser unmittelbar bei der Rebsortenangabe zu machen.
Einzelnachweise
Literaturverzeichnis
Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße.
Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de) |