Nennvolumen

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Die Angabe des Nennvolumens ist bei allen abgefüllten Erzeugnissen obligatorisch vorgeschrieben. Es kann in der Etikettierung in Hektoliter, Liter, Zentiliter oder Milliliter angegeben werden.
Die Angabe des Nennvolumens in Hektoliter macht nur Sinn bei Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 60 Litern.
Die Angabe hat in Ziffern mit anschließender Benennung der benutzten Volumeneinheit oder durch das Einheitszeichen für diese Volumeneinheit zu erfolgen, z.B. 0,75 Liter oder 0,75 l.
Der Buchstabe "e", das Verpackungszeichen der EG, kann der Inhaltsangabe beigefügt werden. Folgende Flaschengrößen (Nennvolumen in Liter) sind für die Füllung mit Wein zugelassen: 0,10 l, 0,25 l, 0,375 l, 0,5 l, 0,75 l, 1,0 l, 1,5 l, 2,0 l, 3,0 l, 4,0 l, 5,0 l, 6,0 l, 8,0 l, 9,0 l und 10,0 l.
Nur für die Versorgung von Luftfahrzeugen, Seeschiffen und Eisenbahnzügen oder für den Verkauf in Duty-free-shops: 0,187 l.
Die Mindesthöhe der Ziffern beträgt bei einem Nennvolumen von;

  • mehr als 100 cl: 6 mm
  • mehr als 20 cl bis 100 cl: 4 mm
  • mehr als 5 cl bis 20 cl: 3 mm
  • 5 cl oder weniger: 2 mm

Dies gilt auch für alkoholfreien oder alkoholreduzierten Wein. Bei Schaumwein, Sekt, Sekt b.A., Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Qualitätsperlwein b.A. sind folgende Flaschengrößen (Nennvolumen in Liter) zugelassen: 0,125; 0,20; 0,375; 0,75; 1,5; 3,0; 4,5; 6,0; 9,0.
Mindestschriftgrößen:

  • 150 cl und mehr: 6 mm
  • 37,5 cl und 75 cl: 4 mm
  • 12,5 cl und 20 cl: 3 mm.

Abweichungen vom angegebenen Nennvolumen

Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, dass die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und die nachfolgend aufgeführten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.

Nennfüllmenge in ml Zulässige Minusabweichung
in % in ml
5 bis 50 9* -
50 bis 100 - 4,5
100 bis 200 4,5 -
200 bis 300 - 9
300 bis 500 3 -
500 bis 1000 - 15
1000 bis 10000 1,5 - *die Minusabweichung bei den Prozentangaben kann auf ein Zehntel ml aufgerundet werden

Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der Nennfüllmenge das Zweifache der oben genannten Werte nicht überschreitet, wobei diese Minusabweichung von höchstens 2 % der Fertigpackungen überschritten werden darf.

Verpflichtung zur Eigenkontrolle (FPVO)

Der abfüllende Betrieb ist verpflichtet, das Nennvolumen stichprobenweise so regelmäßig zu überprüfen, dass die Einhaltung der Füllvorschriften gewährleistet ist. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind so aufzuzeichnen, dass sich der Zeitpunkt der Überprüfung, die Stichprobenmittelwerte und Stichprobenstreuungen, bei Vollprüfungen der tatsächliche Mittelwert und die tatsächlichen Streuungen leicht erkennen lassen.
Diese Aufzeichnungen sind bis zur nächsten Überprüfung durch die zu-ständige Behörde aufzubewahren und zur Einsicht vorzulegen. Zuständige Behörde ist das Eichamt.

Einzelnachweise


Literaturverzeichnis

Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße. 

Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de)