Mindestmostgewichte
Die Mindestmostgewichte werden als "natürliche Mindestalkoholgehalte" bezeichnet und in % vol Alkohol angegeben. In Deutschland wird traditionsbedingt die Messung in Oechslegraden durchgeführt (°Oe). Die Umrechnung aus °Oe in % vol Alkohol erfolgt nach Tabellen (Anlage 5 der Weinverordnung).
Die Mostgewichtsbestimmung erfolgt im gärfähigen Gebinde. Bei Verschnitten im gärfähig befüllten Behältnis ist das für den namengebenden Verschnittanteil vorgeschriebene Mindestmostgewicht maßgebend.
Ist ein namengebender Anteil nicht vorhanden, ist das Mindestmostgewicht maßgebend, das sich aus dem gewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen Mindestmostgewichte der Verschnittanteile ergibt.
Roséwein/Weißherbst
Wird aus Rotweintrauben Roséwein oder Weißherbst hergestellt, gelten die gleichen Mindestmostgewichte wie für die Herstellung von Rotwein. Ausnahmen stellen der Rheingau und die Hessische Bergstrasse dar.
Bei der Herstellung von Rotling, Schillerwein oder eines Badisch Rotgold sind die Mindestmostgewichte der jeweiligen zur Herstellung verwendeten Rebsorten zu beachten.
Einzelnachweise
Literaturverzeichnis
Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße.
Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de) |