Mengenverluste
Die Weinüberwachungsverordnung regelt die Weinverluste, die durch Verarbeitung und Lagerung entstehen. Für die Mengenverluste sind folgende zulässige Höchstsätze festgesetzt:
- Verluste durch Lagerung im Holzfass: 0,4 %, für jeden Monat der Lagerung
- Verluste durch Lagerung in anderen Behältnissen mit einem Volumen von mehr als 60 Litern: 0,05 % für jeden Monat der Lagerung
- Verluste bei der Verarbeitung von Traubenmost zu Wein: 8 %
- Verluste durch Behandlungen und Abfüllung: 5 %
Mengenverluste, die diese Höchstsätze überschreiten, sind der zuständigen Stelle unverzüglich zu melden.
Einzelnachweise
Literaturverzeichnis
Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße.
Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de) |