Markennamen und Fantasiebezeichnungen

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Markennamen oder Phantasiebezeichnungen können in der Etikettierung wahlweise für alle Qualitätsstufen verwendet werden. Es dürfen keine Markennamen oder Fantasiebezeichnungen verwendet werden, die Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten, die, soweit es sich um Deutschen Wein handelt, die Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A. enthalten oder mit der Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A. verwechselbar sind. Insbesondere sind als irreführend anzusehen:

  • Angaben, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu erwecken;
  • Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende Angaben, die geeignet sind falsche Vorstellungen über die geographische Herkunft zu erwecken; dies gilt auch dann, wenn das Herstellungsland vorschriftsmäßig angegeben ist;
  • zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über das Verarbeiten, Abfüllen oder Lagern, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Rebsorte, den Jahrgang oder sonstige Umstände zu erwecken, die für eine Bewertung maßgebend sind;
  • Phantasiebezeichnungen, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geographischen Herkunftsangabe zu erwecken;
  • Phantasiebezeichnungen, die einen geographischen Hinweis enthalten, wenn die nach dem Weinrecht erforderlichen Voraussetzungen für den Gebrauch nicht erfüllt sind. Phantasiebezeichnungen dürfen nicht in direkter Verbindung mit einem Gemeinde- oder Ortsteilnamen angebracht werden.

Als zulässig anzusehen ist nach einer Stellungnahme der EU die Verwendung des Begriffs "Cuvée" als Teil einer Marke ("Cuvée des Hauses", Cuvée du Patron").

Einzelnachweise


Literaturverzeichnis

Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße. 

Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de)