Leseverfahren

Aus Vitipendium
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Je nach Rebsorte reifen 90 - 120 Tage nach der Blüte die Trauben. Völlig unreife Beeren haben etwa 20° Oechsle und 40 %0 Säure. Etwa 30 Tage vor der Genussreife wird die Farbe der Beeren durchscheinend. "Sie gehen in den Wein". Rasch nimmt das Mostgewicht zu (1 - 1,5° Oechsle je Tag). Die Säure nimmt ab (bis 1/2 ‰ je Tag). Bei einem sortenabhängigen Mostgewicht von etwa 60° Oechsle und 15 ‰ Säure wird der Reifeverlauf witterungsabhängig. Danach richten sich die Zeitpunkte und Verfahren der Lese.

  • Vorlese: kann bei der Gefahr des Verderbs, z. B. nach Hagel, erforderlich werden
  • Hauptlese: kann von Hand oder mit der Erntemaschine vorgenommen werden
  • Spätlese: wird mindestens eine Woche nach Abschluss der Hauptlese für die bestimmte Sorte bei Erreichen der Vollreife gewonnen.
  • Auslese: Überreife Trauben oder deren Teile werden vor oder bei der Lese ausgelesen.
  • Beerenauslese: Rosinenartig geschrumpfte Beeren werden von Hand ausgelesen. Die Weine bleiben natursüß.
  • Trockenbeerenauslese: Rosinenartig stark geschrumpfte Beeren werden streng ausgelesen und bringen nur geringe Mengen an hochreifen, edelsüßen Dessertweinen.
  • Eisweinlese: Vollreife Trauben werden meist mehr oder weniger spät nach der Hauptlese im gefrorenen Zustand (unter - 6° C) geerntet und verarbeitet. Die mindestens die Reife der Beerenauslese erreichenden Eisweine zeichnen sich gegenüber diesen durch besondere Fruchtigkeit und häufig durch das Fehlen des Botrytistones aus.
  • Nachlese, Stoppeln: Für den Hauswein wurden früher nach Abschluss der Lese die in den Weinbergen übersehenen oder bei der Lese noch unreifen Geiztrauben gesammelt, die bei Frühsorten nachgereift sein können.

Die Seite Geschichte der Traubenlese enthält Informationen über die Leseverfahren von früher.

Einzelnachweise


Literaturverzeichnis

Adams, K., Jakob, L. & F. Schumann (1997): Weinkompendium. 2. Auflage, Verein der Absolventen der Staatlichen Lehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Weinbau und Gartenbau, Neustadt an der Weinstraße: Artikel 308.