Hinweise zum Flascheninhalt

Aus Vitipendium
Wechseln zu: Navigation, Suche

Hinweise und Informationen zum Inhalt einer Flasche dürfen zusätzlich auf dem gleichen Etikett wie die vorgeschrieben Angaben gemacht werden.

Zur Art des Erzeugnisses

Dazu gehören: die besondere Farbe des Weins, organoleptische Eigenschaften, die für das Erzeugnis charakteristisch sind, für die Bezeichnung von Qualitätswein b.A. ein Hinweis auf die Herstellungsart.
Als zulässig angesehen werden Angaben wie "fruchtig", "harmonisch", "mit herzhafter Säure" oder auch "Pfirsichnote" oder andere Geschmacksangaben, wie z.B. "herb", "feinherb" oder "mild". Auch Hinweise auf die Farbe eines Weines sind zulässig.
Als unzulässig angesehen wird die Verwendung von Negativ-Angaben, wie z.B.: "nicht angereichert", "ohne zugesetzte Säure", "ungeschönt", Auch Angaben wie "leicht", "schwefelarm" und "extraktreich" sind unzulässig.
Es ist zu empfehlen, sich vor Verwendung solcher Angaben mit der zuständigen Weinkontrolle in Verbindung zu setzen. Im Konfliktfall trägt der Vermarkter die Beweislast dafür, dass die aufge-führten Eigenschaften auch wahr sind.

Zusätzliche Informationen

In der Etikettierung können bestimmte zusätzliche Informationen gegeben werden. Sie müssen sich auf einen nachprüfbaren Sachverhalt beziehen.
Diese Angaben dürfen nicht auf dem gleichen Teil des Etiketts oder in demselben Sichtfeld stehen wie die vorgeschriebenen Angaben. Damit kommt nur das Rückenetikett in Frage, außer dieses ist für die obligatorischen Angaben vorgesehen. Ausgenommen sind kurze Angaben wie "Gründung der Firma im Jahr ..." oder "Weinbau in der Familie seit ...", die Reifeangaben "im Barrique gereift" und "im Holzfass gereift", die Angaben "Steillage" oder "Steillagenwein" und "Terrassenlage" oder "Terrassenlagenwein", die auf dem gleichen Teil des Etiketts stehen dürfen wie die vorgeschriebenen Angaben.
Zulässig ist eine Information zur Geschichte des betreffenden Weines, Abfüllbetriebes, einer natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung beteiligt ist.
Zulässig sind Informationen hinsichtlich der natürlichen oder technischen Weinbaubedingungen, die dem betreffenden Wein (Wein, Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat) zugrunde liegen.

Steillage oder Steillagenwein

die Bezeichnung darf unter folgenden Vorrausetzungen verwendet werden. Diese müssen zu 100% zutreffen:

  • nur für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung = Qualitätswein und Prädikatswein
  • Hangneigung mind. 30%
  • nur aus den Rebsorten Frühburgunder, Weißburgunder, Riesling, Grauburgunder und Spätburgunder; diese Rebsorten können, müssen aber nicht auf dem Etikett angegeben werden.
  • Mindestmostgewicht Kabinett
  • Qualitätszahl mind. 3,0 bei der Qualitätsweinprüfung<br /

Terrassenlage oder Terrassenlagenwein

hier gelten folgende Bedingungen. Wie bei Steillage ausschließlich aus entsprechenden Weintrauben erzeugt:

  • nur für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung = Qualitätswein und Prädikatswein
  • durch Stützmauern oder Böschungen bzw. als Terrassenlage bewirtschafte Rebflächen, Gelände mit mind. 30% Neigung bzw. Rebfläche mit 30% Neigung
  • nur aus den Rebsorten Frühburgunder, Weißburgunder, Riesling, Grauburgunder und Spätburgunder; diese Rebsorten können, müssen aber nicht auf dem Etikett angegeben werden.
  • Mindestmostgewicht Kabinett
  • Qualitätszahl mind. 3,0 bei der Qualitätsweinprüfung

Beide Angaben dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.


Einzelnachweise


Literaturverzeichnis

Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße. 

Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de)