Herbstbuch

Aus Vitipendium
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Die Betriebe müssen während der Lesezeit täglich die geerntete Traubenmenge feststellen und mit dem Mostgewicht, Herkunft und Rebsorte in das Herbstbuch eintragen. Nur wenn der Erzeuger seine Trauben unverarbeitet verkauft oder an eine Erzeugergemeinschaft/Genossenschaft abliefert, genügt die Aufbewahrung der Annahmebestätigungen oder Rechnungen, die fortlaufend zu nummerieren und aufzubewahren sind.
Werden Menge und Mostgewicht mit automatischen Einrichtungen festgestellt, treten die dabei ausgedruckten oder eingetragenen Daten an die Stelle des Herbstbuches. Voraussetzung ist, dass diese alle vorgeschriebenen Angaben enthalten.
Das Herbstbuch oder die an seine Stelle getretenen Ausdrucke und Eintragungen sind fünf Jahre lang in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist.
Das Herbstbuch kann durch ergänzende Eintragungen in der Rubrik Bemerkungen als Kellerhilfsbuch wertvolle Dienste leisten und bei der Erstellung von Weinkonten verwendet werden. Das Herbstbuch kann die Weinbuchführung bis zum 15.01. des auf die Ernte folgenden Jahres ersetzen, wenn alle erforderlichen Eintragungen darin oder in entsprechenden Belegen gemacht werden z.B. Anreicherung, Entsäuerung, Verschnitte, Fassnummer, Tresterentsorgung etc. (§ 15 Weinüberwachungsverordnung[1])
Wird kein Herbstbuch geführt ist der Nachweis über die Zulässigkeit von Einzellagen, Rebsorten etc. bei der Bezeichnung der Erzeugnisse erschwert, wenn nicht sogar unmöglich.

Einzelnachweise

Literaturverzeichnis

  • Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße. 
Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de)