Geographische Angaben
Geografische Herkunftsangaben sind zum Teil verpflichtend vorgeschrieben, zum Teil aber auch wahlweise zu gebrauchen.
Inhaltsverzeichnis
Vorgeschriebene Angaben
- Deutscher Wein: mind. die Angabe des Mitgliedstaats, wobei „Deutsch“ in diesem Zusammenhang nicht als Herkunft bezeichnet wird. Die Angabe von Gemeinden, Lagen oder Bereichen ist nicht erlaubt.
- Landwein: Angabe des Landweingebietes in Verbindung mit dem Begriff "Landwein". Die Angabe von Gemeinden, Lagen oder Bereichen ist nicht erlaubt.
- Qualitätswein, Prädikat, Sekt b.A., Qualitätsperlwein, Qualitätslikörwein b.A.: Angabe des bestimmten Anbaugebiets. Zusätzlich dürfen – außer bei Qualitätslikörwein b.A. - die Namen von Bereichen, Großlagen, Einzellagen, Katasternamen/Gewanne, Gemeinden oder Ortsteilen verwendet werden.
Anbaugebiete
Die Angabe des bestimmten Anbaugebietes (b.A.) ist bei der Bezeichnung eines Qualitätsweines, eines Qualitätsperlweines, eines Qualitätslikörweines und von Sekt b.A. verpflichtend vorgeschrieben.
In Deutschland sind die Weinbaugebiete in 13 "bestimmte Anbaugebiete" unterteilt:
1. Ahr
2. Baden
3. Franken
4. Hessische Bergstraße
5. Mittelrhein
6. Mosel
7. Nahe
8. Pfalz
9. Rheingau
10. Rheinhessen
11. Saale-Unstrut
12. Sachsen
13. Württemberg
Das bestimmte Anbaugebiet sollte deutlich getrennt von anderen geographischen Bezeichnungen auf dem Etikett angegeben werden. Verschnitt oder Süßung mit Erzeugnissen außerhalb des b.A.-Gebietes ist bei b.A.-Erzeugnissen verboten.
Zur Herstellung von Qualitätswein muss die Verarbeitung von Trauben zu Most und des Mostes zu Wein innerhalb des bestimmten Anbaugebietes erfolgen, in dem die dafür verwendeten Trauben geerntet worden sind. In Landes-VO kann auch im angrenzenden Anbaugebiet z.B. angereichert, entsäuert oder abgefüllt werden. In Rheinland-Pfalz gelten alle Anbaugebiete als "angrenzend und benachbart".
Zur Bezeichnung von Deutschem Wein oder Landwein ist die Angabe des bestimmten Anbaugebietes unzulässig.
Bereich
Ein Bereich ist die Zusammenfassung mehrerer Lagen, aus deren Erträgen Weine gleichartiger Geschmacksrichtung hergestellt zu werden pflegen und die in nahe beieinander liegenden Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes gelegen sind. Die Namen der Bereiche sind in der Weinbergsrolle eingetragen und nur diese Namen dürfen verwendet werden. Wird in der Etikettierung eine Bereichsbezeichnung verwendet, so müssen bei einem Qualitätswein und Prädikatswein mindestens 85 % der zur Herstellung verwendeten Trauben in dem angegebenen Bereich geerntet worden sein. Eine eventuell zugesetzte Süßreserve gilt nicht als Verschnitt. Deshalb darf auch bei einem Prädikatswein die Süßreserve aus einem anderen als dem angegebenen Bereich stammen. Es ist zulässig, die Angabe Bereich durch das Wort "district" zu ersetzen und dem Bereichsnamen nachzustellen, wenn auch andere Angaben in der Etikettierung in englischer Sprache gemacht werden. Das Wort Bereich muss dann nicht angegeben werden, wenn es keine andere zugelassene geographische Bezeichnung gibt, z.B. Südliche Weinstrasse oder Bereich Nierstein.
Lagen
Die Angabe einer Lage kann wahlweise zur Bezeichnung eines Qualitätsweins, Prädikatsweins, Sekt b.A. oder Qualitätsperlweins verwendet werden.
Für die Bezeichnungen "Deutscher Wein" oder "Landwein" ist die Verwendung von Lagenamen unzulässig.
Es wird in Einzellage und Großlage unterschieden.
Eine Einzellage ist eine bestimmte Rebfläche, die in einer Gemeinde oder in mehreren Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes gelegen, und als solche in der Weinbergsrolle eingetragen ist.
Mehrere solcher Einzellagen sind in einer Großlage zusammengefasst. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Zuordnung einer Einzellage zu einer Großlage nicht vollziehen oder eine schon vollzogene Zuordnung rückgängig machen.
Als Lagenamen dürfen nur solche Namen eingetragen werden, die für eine zur Lage gehörende Rebfläche herkömmlich oder in das Flurkataster eingetragen sind oder sich an solche Namen anlehnen.
Einzellagen werden auf Antrag und von Amts wegen, Großlagen von Amts wegen in die Weinbergsrolle eingetragen. Nur diese Namen dürfen zur Kennzeichnung einer Lage verwendet werden.
Anträge auf Eintragung einer Einzellage können Eigentümer von Rebflächen und sonstige zur Nutzung Berechtigte sowie Erzeugergemeinschaften für ihre Mitglieder stellen, sofern diese Rebflächen mindestens fünf Hektar umfassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Flächeninhalt der einzutragenden Einzellage unter fünf Hektar liegt, und ihr Anteil an der einzutragenden Einzellage mindestens ein Drittel beträgt.
Bei der Wahl eines Lagenamens ist diesem der Name der Gemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen.
Erstreckt sich die Lage (Einzel- oder Großlage) über mehrere Gemeinden, so bestimmt die Landesregierung, welcher Gemeinde- oder Ortsteilname (Leitgemeinde/n) anzugeben ist. Es ist zulässig, für eine Lage mehrere Gemeinde- oder Ortsteilnamen zu bestimmen.
Soll eine Einzellage bei der Bezeichnung von Wein verwendet werden, so müssen die Trauben/der Most ein Mindestmostgewicht der Prädikatsstufe Kabinett erreicht haben. Dies gilt auch für alle Verschnitte und die verwendete Süßreserve.
Die Verwendung der Lagenamen ist im Antrag zur Qualitätsweinprüfung anzugeben.
Gewanne
Es ist jetzt auch die Angabe kleinerer geografischer Angaben als die Einzellage erlaubt = Gewanne oder Katastername
Voraussetzung:
Beantragung und Genehmigung der Bezeichnung bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Der Name ist im Liegenschaftskataster vorhanden
Die Trauben wurden von diesen Flächen geerntet, Nachweis über das Herbstbuch und die Weinbuchführung in Verbindung mit der EG-Weinbaukartei
Ein Mindestmostgewicht der Prädikatsstufe Kabinett wurde erreicht. Es gelten die Regelungen zu Verschnitt und Süßung wie bei anderen Bezeichnungen 85/15 bzw. 75/25. Wobei auch hier zu beachten ist, dass die Verschnittpartner und die verwendete Süßreserve ebenfalls Kabinettmostgewicht erreicht haben.
Die Katasterbezeichnung kann wie folgt auf dem Etikett angegeben werden:
Ort/Einzellage/Gewanne oder Ort/Gewanne, z.B. Forst Ungeheuer Ziegler oder Forst Ziegler
Einzelnachweise
Literaturverzeichnis
Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße.
Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de) |