Federweißer
Federweißer gehört nach neuester gesetzlicher Regelung zu den sogenannten „Traditionellen Begriffen“. Er wird durch die Gärung von frischem Traubenmost hergestellt. Der vorhandene Alkoholgehalt muss mehr als 1 % vol und weniger als drei Fünftel seines Gesamtalkoholgehaltes betragen. Da „Federweißer“ als traditioneller Begriff definiert ist, muss ab 01.01.2011 grundsätzlich zusätzlich die Angabe „teilweise gegorener Traubenmost“ gemacht werden.
Inhaltsverzeichnis
Deutsche Erzeugnisse
„Federweißer“ ist nach dem 01.01.2011 ausschließlich deutschen Erzeugnissen vorbehalten.
Bezeichnung:
- Federweißer, teilweise gegorener Traubenmost mit Angabe der Herkunft, z.B. „Deutscher Federweißer“ (Abschreibung: 150 hl/ha)
- „Süßer“, „Neuer Süßer“, „Bremser“, „Bitzler“, „Suser“, „Sauser“, „Neuer“, „Rauscher“ dürfen ebenfalls angegeben werden.
- Bei Herstellung aus roten Trauben darf „Roter“ vorangestellt werden bzw. „Federroter“ verwendet werden. Werden rote und weiße Trauben bei der Herstellung vermischt, kann auch „Federrotling“ angegeben werden.
Ausländische Erzeugnisse
Grundsätzlich ist teilweise gegorener Traubenmost anzugeben, z.B. „italienischer teilweise gegorener Traubenmost“. Die Angabe „Sauser“ darf auch angegeben werden. Ebenso ist die Angabe der Farbe gestattet, z.B. „Roter italienischer Sauser“.
Angaben
Vorgeschrieben sind die folgenden Angaben:
- Adresse des Abfüllers , inkl. Ort und Mitgliedstaat
- Nennvolumen
- Losnummer
- Gesamtalkohol in % vol (Toleranz +/- 0,5 % vol), Schriftgröße bei Abfüllung in Behältnisse zwischen 200 und 1000 ml = 3mm, über 1000 ml = 5mm
- Bei Abfüllung in andere Behältnisse als Flaschen ist statt „Abfüller“ oder „abgefüllt von“ „Verpacker“ oder „verpackt von“ anzugeben.
- Mindesthaltbarkeitsdatum
Angaben wie Weingut, „aus Rieslingtrauben“, „aus eigenem Lesegut“ und Jahrgang sind möglich. Nicht gestattet sind Angaben wie Qualitätsstufen, Geschmacksangaben, Erzeugerabfüllung, etc.
Bei Abfüllung in Behältnisse bis 60 l ist ein nicht wieder verwendbarer Verschluss erforderlich. Die Behältnisse müssen mit einem Etikett versehen sein.
Beim Transport von Mengen in Behältnissen über 60 l ist ein Begleitpapier erforderlich. Dies kann beim Straßenverkauf auch für den Rücktransport verwendet werden. Dann ist auch die rücktransportierte Menge anzugeben.
Weblinks
Einzelnachweise
Literaturverzeichnis
Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße.
Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de) |