Etikett-Angaben für Wein

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Die Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine wurden ab 01. August 2003 grundlegend geändert und vom bisherigen "Verbotsprinzip" auf das "Missbrauchsprinzip" umgestellt. Das heißt, dass nicht mehr alles nicht ausdrücklich Zugelassene verboten ist, sondern dass jetzt durch die Angaben eine Irreführung und Täuschung des Verbrauchers vermieden werden muss. Damit wird für Bezeichnung, Aufmachung und Beschreibung ein größerer Gestaltungsspielraum eröffnet, ähnlich der bereits praktizierten Vorgehensweise im Sektbereich.

Angaben

Man unterscheidet zwischen:

  • obligatorischen Angaben,
  • fakultativen Angaben nach festgelegten Bestimmungen,
  • und anderen fakultative Angaben.

Obligatorische Angaben

Diese Angaben sind von der EU zwingend vorgeschrieben. Alle vorgeschriebenen Angaben sind zusammen im gleichen Sichtbereich anzubringen. Das kann entweder auf dem gleichen, auf mehreren auf dem Behältnis aufgeklebten Etiketten oder unmittelbar auf dem Behältnis selbst erfolgen. Die Angaben sind in leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend großen Schriftzeichen so anzubringen, dass sie sich von dem Hintergrund, auf dem sie aufgedruckt sind, sowie von allen anderen schriftlichen Angaben und Bildzeichen deutlich abheben, und gelesen werden können, ohne dass das Behältnis umgedreht werden muss. Davon ausgenommen sind die Losnummer, bzw. Amtliche Prüfungsnummer sowie die Allergenkennzeichnungen. Alle Angaben müssen in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft erfolgen, so dass der Endverbraucher jede dieser Angaben ohne weiteres verstehen kann.
Ab dem 13.12.2014 ist für alle obligatorischen Angaben eine Mindestschriftgröße von 1,2 mm vorgeschrieben (maßgebend hierfür ist die Schriftgröße des „x“).

Ausnahme: Die vorgeschriebenen Angaben über den Importeur dürfen auch außerhalb des Sichtbereiches, in dem die vorgeschriebenen Angaben gemacht wurden, angebracht werden, z.B. auf dem Rückenetikett.

Fakultative Angaben nach festgelegten Bestimmungen

Diese sind nach EU-Weinmarktordnung, Bezeichnungsverordnung, Weingesetz und Weinverordnung geregelt. Sie dürfen auf dem gleichen Etikett wie die vorgeschriebenen Angaben, auf mehreren anderen Etiketten - auch auf einem Rückenetikett -, auf dem Behältnis selbst oder auf einem Anhänger angebracht werden.

Andere fakultative Angaben

Hier gibt es keine festgelegten Regeln, außer des Verbots der Irreführung, Täuschung und Übervorteilung des Verbrauchers.
Ausnahmen: Angaben zur Geschichte des Weines, des Abfüllbetriebes oder eines sonstigen Betriebes einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt war, dürfen nicht auf dem gleichen Teil des Etiketts stehen wie die vorgeschriebenen Angaben. Angaben im gleichen Sichtfeld sind jedoch zulässig. Diese Angaben müssen entweder auf einem Teil des Etiketts, der deutlich von dem Teil getrennt ist, auf dem die obligatorischen Angaben stehen, auf einem zusätzlichen Etikett, auf mehreren zusätzlichen Etiketten oder auf einem Anhänger stehen. Angaben zu den natürlichen oder technischen, dem betreffenden Wein zugrunde liegenden Weinbaubedingungen, Informationen zu den verwendeten Rebsorten oder ein Herkunfts- und Qualitätszeichen dürfen nicht auf dem demselben Teil des Etiketts oder in demselben Sichtfeld stehen wie die obligatorischen Angaben.
Generell gilt das Missbrauchsprinzip, das besagt, dass grundsätzlich alles erlaubt ist, es sei denn, es ist zur Irreführung geeignet.

Weblinks

Einzelnachweise


Literaturverzeichnis

Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße. 

Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de)