Entsäuerung

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Die Entsäuerung ist in nördlichen Anbaugebieten, in Jahrgängen mit schlechter Witterung notwendig. Eine Entsäuerung darf auf allen Verarbeitungsstufen vorgenommen werden, also bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein (max. 1 g/l).

Behandlungsstoffe

Zur Entsäuerung dürfen ein oder mehrere der nachstehend aufgeführten Behandlungsstoffe verwendet werden:

  • Kaliumbicarbonat (Kaliumhydrogencarbonat z.B. Kalinat)
  • neutrales Kaliumtartrat (Kaliumtartrat)
  • Calciumcarbonat (oder kohlensaurer Kalk)
  • Calciumcarbonat mit geringen Mengen von Doppelcalciumsalz der L(+)-Weinsäure und der L(-)-Äpfelsäure (Doppelsalzentsäuerung)
  • Calciumtartrat
  • homogene Zubereitung von Weinsäure und Calciumcarbonat zu gleichen Teilen, fein gemahlen (z.B. Malicid)
  • Malitex-Verfahren, nur erlaubt bei Most und Wein der Rebsorten Riesling und Elbling in allen rheinland-pfälzischen Anbaugebieten, sowie dem Rheingau.

Begrenzungen

Trauben, Most und Jungwein dürfen unbegrenzt entsäuert werden, jedoch müssen mindestens 0,5 g/l Weinsäure im Wein verbleiben. Für die Entsäuerung von Wein ist eine Obergrenze von 1 g/l festgesetzt. Das bedeutet, dass bei Wein nur eine "Feinentsäuerung" durchgeführt werden kann. Die Entsäuerung darf in mehreren Arbeitschritten erfolgen. Eine Entsäuerung darf bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und bei Jungwein auf einmal oder in mehreren Arbeitsgängen und nur vor dem 16. März des auf die Ernte folgenden Jahres durchgeführt werden. Bei Wein kann die Entsäuerung mehrmals und das ganze Jahr hindurch erfolgen, jedoch insgesamt nur um 1 g/l. Die Entsäuerung darf bei Wein nur in der Weinbauzone, bei Qualitätswein b.A. nur in dem bestimmten Anbaugebiet durchgeführt werden, in der bzw. dem die zur Herstellung verwendeten Trauben geerntet wurden. Die Entsäuerung von Wein - nicht von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein - muss im Weinbereitungsbetrieb erfolgen. Dieser muss in der Weinbauzone gelegen sein, in der die Trauben zur Herstellung dieses Weines geerntet worden sind. Die Entsäuerung von zugekauftem Wein ist nicht möglich. Die Entsäuerung ist vor Beginn zu melden. Dies wird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Entsäuerungsmaßnahmen sind in die Weinbuchführung und das Stoffbuch einzutragen.

Einzelnachweise


Literaturverzeichnis

Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße. 

Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de)