Definition der Weinarten

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Die Definition der Weinarten bildet die Grundlage der europäischen und deutschen Weingesetzgebung.

Weißwein

Weißwein muss ausschließlich aus Weißweintrauben hergestellt werden. "Weißwein" ist ein wahlweise zu gebrauchender Begriff. Er wird zur verpflichtend vorgeschriebenen Angabe bei Wein, wenn keine engere geographische Bezeichnung als das Wort "deutsch" gebraucht wird.

Rotwein

Rotwein muss ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellt werden. Es ist nicht mehr vorgeschrieben, dass eine "Rotkelterung" erfolgen muss. Deshalb ist es zulässig, aus einem Roséwein bzw. Weißherbst durch Verschnitt mit einem Rotwein einen Rotwein herzustellen. "Rotwein" ist ein wahlweise zu gebrauchender Begriff. Er wird zur verpflichtend vorgeschriebenen Angabe bei Wein, wenn keine engere geographische Bezeichnung als das Wort "deutsch" gebraucht wird,

Roséwein/Rosé

Roséwein, bzw. Rosé muss, wie Rotwein, ausschließlich aus Most von Rotweintrauben hergestellt werden und eine blass- bis hellrote Farbe aufweisen. Es ist ab dem Jahrgang 1995 nicht mehr erforderlich, dass die Trauben "hellgekeltert" sein müssen. Das ermöglicht die Umbenennung eines zu hellen Rotweines in Roséwein und den Verschnitt mit Rotwein zwecks Farbvertiefung. Zulässig ist auch der Verschnitt mehrerer Rotweinsorten zur Herstellung eines Roséweines. Roséwein, bzw. Rosé ist eine verpflichtend vorgeschriebene Angabe.
Bei Wein ohne geografischer Angabe (Deutscher Wein, Sekt und Perlwein) ist die Herstellung mittels Verschnitt von Rot- und Weißwein erlaubt. Allerdings ist bei Sekt und Wein dann die Angabe der Weinart „Rosé“ nicht erlaubt.

Weißherbst

Weißherbst ist ein Roséwein. Der Begriff "Weißherbst" darf nur verwendet werden, wenn der so bezeichnete Roséwein zu 95 % aus hellgekeltertem Most und zu 100 % aus Weintrauben einer einzigen roten Rebsorte hergestellt worden ist. Die Verwendung ist nur zulässig bei Qualitäts- und Prädikatswein.
Im Gegensatz zum Roséwein ist keine bestimmte Farbe vorgeschrieben, d.h. die Herstellung eines weißweinfarbenen Weißherbstes ist zulässig. Der Begriff darf nur in Verbindung (direkter Zusammenhang) mit der Rebsorte auf dem Etikett erscheinen. Dabei sind das Wort "Weißherbst" und die Rebsorte in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe anzugeben. Weißherbst ist, wie Roséwein, eine verpflichtend vorgeschriebene Angabe.
Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Roséwein oder Rosé nicht verwendet werden.

Rotling

Der Begriff "Rotling" darf nur verwendet werden für einen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der durch das Verschneiden von Weißweintrauben (auch gemaischt) mit Rotweintrauben (auch gemaischt) hergestellt worden ist.
Wenn für die Herstellung des Rotling nur zwei Rebsorten verwendet werden, ist die Angabe zweier Rebsorten zulässig (entsprechend dem Mengenanteil in absteigender Folge), im Falle von "Badisch Rotgold" verpflichtend vorgeschrieben.
Seit Herbst 2000 kann Rotling zukünftig auch mit Traubenmost aus Weißwein- oder Rotweintrauben gesüßt werden. Damit ist keine spezifische Rotling-Süßreserve mehr erforderlich.
"Rotling" ist eine verpflichtend vorgeschriebene Angabe.

Schillerwein

Schillerwein ist ein Rotling. Für ihn gelten deshalb die gleichen Herstellungsvorschriften wie für Rotling. Der Begriff kann jedoch nur für Qualitätswein b.A. oder Prädikatswein aus dem b.A. Württemberg verwendet werden.
Wenn für die Herstellung des Schillerweins nur zwei Rebsorten verwendet werden, ist die Angabe zweier Rebsorten zulässig (entsprechend dem Mengenanteil in absteigender Folge). "Schillerwein" ist eine verpflichtend vorgeschriebene Angabe.

Badisch Rotgold - Grauburgunder und Spätburgunder

Badisch Rotgold ist, wie der Schillerwein, ein Rotling. Deshalb muss auch er eine blass- bis hellrote Farbe aufweisen.
Er wird hergestellt durch das Verschneiden von Trauben oder Maische der Rebsorten Grauburgunder (Ruländer) und Spätburgunder. Der Anteil des Grauburgunders muss mehr als 50 % ausmachen. Der Begriff ist nur für Qualitätswein b.A. und Prädikatswein aus dem b.A. Baden erlaubt.
"Badisch Rotgold" ist eine verpflichtend vorgeschriebene Angabe mit dem Zusatz "Grauburgunder und Spätburgunder".

Weinart und Qualitätsstufe

Die Begriffe Weißwein, Rotwein, Roséwein bzw. Rosé, Rotling dürfen sowohl zur Bezeichnung von Wein, Landwein- als auch von Qualitätswein b.A. bzw. Prädikatswein verwendet werden. Die Begriffe Weißherbst, Schillerwein, Badisch Rotgold nur zur Bezeichnung von Qualitätswein b.A. bzw. Prädikatswein.

Einzelnachweise


Literaturverzeichnis

Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße. 

Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de)