Classic
Die Bezeichnungen „Classic“ und „Selection“ sind das Ergebnis jahrelangen Bemühens der deutschen Weinwirtschaft, für inländische Weine Begriffe zu schaffen, die auf dem nationalen und internationalen Markt zu besserem Absatz gegenüber der Konkurrenz ausländischer Weine verhelfen.
Bestimmungen
- Herstellung aus roten und weißen Qualitätsweinen,
- Angabe einer einzigen Rebsorte in Verbindung mit „Classic“,
- mindestens 85 % der Weintrauben müssen von der angegebenen Rebsorte stammen und diese muss die Art des Weines bestimmen,
- ein Verschnitt mit zur Herstellung von „Classic“ zugelassenen Rebsorten ist zulässig,
- die Süßung mit anderen Rebsorten ist möglich,
- Rebsortenangabe und Angabe „Classic“ müssen unmittelbar nebeneinander oder übereinander stehen. Beispiel für richtige Angabe: „2003 Nahe Riesling Classic“,
- Most muss einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen haben, der mindestens 1 % vol über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind, dies gilt auch für die Süßreserve,
- Der Gesamtalkoholgehalt muss mindestens 11,5 % vol für Wein aus Weintrauben aus dem Anbaugebiet Mosel und mindestens 12 % vol für Wein aus Weintrauben aus einem anderen bestimmten Anbaugebiet betragen,
- Angabe des bestimmten Anbaugebietes, Lagen, Gemeinde, Bereich sind nicht erlaubt,
- Der Jahrgang muss angegeben werden,
- Ein Verschnittanteil von 15 % (abgesehen von der Süßung) kann aus einem anderen als dem angegebenen Jahrgang stammen,
- Der Restzuckergehalt darf nicht mehr als 15 g/l betragen und außerdem den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigen (Formel: RZ = maximal Säure x 2, Obergrenze 15 g/l),
- Geschmacksangaben sind verboten.
- Bis zum 1. Juli eines jeden Jahres hat der Abfüller der nach Landesrecht zuständigen Stelle anzuzeigen, dass er mit einem Weinbaubetrieb oder mit einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben eine Vereinbarung getroffen hat, zur Herstellung und Abnahme von „Classic“ – Trauben, Most oder Wein. Ausgenommen ist der Erzeuger des Weines.
Einzelnachweise
Literaturverzeichnis
Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße.
Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de) |