Chipseinsatz
Eichenholzstückchen sind für den Weinausbau, einschließlich Gärung von frischen Weintrauben und Traubenmost zugelassen (VO (EG) 606/09, Anhang I A, in Anlage 9 festgelegten Bedingungen). Die Holzstücke müssen ausschließlich von Quercus-Arten stammen. Sie werden entweder naturbelassen oder leicht, mäßig oder stark erhitzt, dürfen jedoch keine - auch oberflächliche - Verbrennung aufweisen und weder verkohlt noch brüchig sein. Sie dürfen außer Erhitzen keiner chemischen, enzymatischen oder physikalischen Behandlung unterzogen und mit keinen Stoffen versetzt werden, welche die natürliche Aromakraft oder die extrahierbaren Phenolbestandteile erhöhen. Die Stücke müssen mindestens 2 mm groß sein.
Ein Hinweis auf eine Holzfass- bzw. Barriquelagerung bleibt, auch wenn diese zusätzlich stattgefunden hat, verboten.
In der Weinbuchführung und in den Begleitdokumenten (Neue Kennziffer = 9) muss die Verwendung von Chips angegeben werden.
Der Einsatz von Chips ist für Prädikatsweine verboten
Einzelnachweise
Literaturverzeichnis
Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße.
Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de) |