Begleitpapiere
Innerhalb der europäischen Union müssen sämtliche Erzeugnisse des Weinsektors in einer Menge von mehr als 60 Litern mit einem "Begleitpapier" befördert werden. Begleitpapiere werden von den zuständigen Stellen verkauft. In der Regel wird das Begleitpapier (= Begleitschein) durch den Weinkommissionär ausgefüllt. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben liegt beim Winzer der das Begleitpapier unterzeichnet. Das Begleitpapier darf nur für eine einzige Beförderung verwendet werden und muss danach mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
Als Begleitpapier gelten:
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Zu den Erzeugnissen dieser Bestimmungen gehören:
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Inhaltsverzeichnis
Ausnahmen von der Begleitscheinpflicht
Es würde die Verhältnismäßigkeit sprengen, immer einen Begleitschein einzusetzen. Deshalb gibt es folgende Ausnahmen für Transporte von Erzeugnissen des Weinsektors, bei denen auf ein Begleitpapier verzichtet werden kann:
FAZIT: Vor der Lese sollte geprüft werden, in welchem Fall im Betrieb beim Transport von Erzeugnissen des Weinsektors ein Begleitschein mitgeführt werden muss!
Angaben
Das Begleitpapier muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Versenders und des Empfängers
- Bezugnummer (fortlaufende Nummerierung der Papiere)
- Das Ausstellungsdatum sowie das Datum des Versandes
- Bezeichnung des beförderten Erzeugnisses nach Maßgabe der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften
- Gesamtmenge des beförderten Erzeugnisses
- Bei abgefüllten Erzeugnissen: Anzahl und Nennvolumen der Behältnisse
- Bei nicht abgefüllten Erzeugnissen: die Nettomenge in Tonnen (t) oder Kilogramm (kg) soweit es um Trauben, Traubentrester, Weintrub usw. geht, in Hektoliter (hl) oder Liter (L) bei anderen Erzeugnissen (Toleranz 1,5 %).
Bei Beförderung in Behältnissen über 60 Liter muss das Begleitpapier außerdem folgende Angaben enthalten:
- Im Fall von Wein, den vorhandenen Alkoholgehalt in % vol und Zehntel % vol (Toleranz: 0,2 %)
- Im Fall von unvergorenen Erzeugnissen, den Refraktormeterwert als potentieller Alkoholgehalt in % vol (Toleranz: 0,2 %), oder die Volumenmasse in Gramm pro Kubikzentimeter (Toleranz: 6 Einheiten an der vierten Dezimalstelle) oder die Dichte in Grad Oechsle;
- Im Fall von Jungwein und teilweise gegorenem Traubenmost, den Gesamtalkohol in % vol (Toleranz: 0,2 %);
- Im Fall von Wein und Traubenmost, die Weinbauzone, aus der das beförderte Erzeugnis stammt (A, B, Cla, CIb, CII, CIlla, CIIIB);
- Die Behandlungen, die an dem beförderten Erzeugnis vorgenommen worden sind. Sie sind mit folgenden Ziffern zu kennzeichnen:
- 0: keine Behandlung
- 1: Anreicherung
- 2: Säuerung
- 3: Entsäuerung
- 4: Süßung
- 5: Zusatz von Weinalkohol
- 6: Verschnitt, wenn dieser mit einem Erzeugnis aus einer anderen geographischen Einheit durchgeführt wurde als derjenigen, die in der Bezeichnung verwendet wird;
- 7: Verschnitt, wenn dieser mit einer anderen Rebsorte durchgeführt wurde als derjenigen, die in der Bezeichnung verwendet wird;
- 8: Verschnitt, wenn dieser mit einem anderen Jahrgang durchgeführt wurde als demjenigen, der in der Bezeichnung verwendet wird.
- 9: Verwendung von Eichenholzstücken
- 10: Einsatz neuer oenologischer Verfahren zu Versuchszwecken
- 11: teilweise Entalkoholisierung
- 12: andere Behandlungen
→ Die Ziffern werden jeweils in Klammer an die Zonenangabe angehängt, z.B.: "A" (1) bei einem angereicherten Wein aus der Zone A.
→ In dem Begleitpapier ist zu bestätigen, dass die Vorschriften des Weingesetzes über Hektarerträge eingehalten sind.
→ Wer Übermenge transportiert, muss dies im Begleitpapier kenntlich machen mit dem Vermerk „Übermenge - nur zur Destillation“. Beim Transport von Wein zur Destillation zu Industriealkohol zur Brennerei ist deutlich anzugeben: „Wein – nur zur Destillation nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes“.
→ Das Begleitpapier darf nur für eine einzige Beförderung verwendet werden!
Die Kopien werden im Durchschreibeverfahren erstellt oder müssen beglaubigte Fotokopien sein.
Verwendung
Begleitpapier und Kopien sind wie folgt zu verwenden:
- Das Original begleitet den Transport vom Verladeort bis zum Entladeort und ist dort dem Empfänger auszuhändigen.
- Zwei Kopien schickt der Absender unverzüglich an die für den Verladeort zuständige Stelle, welche eine Kopie an die für den Empfänger zuständige Stelle weiterleitet.
- Eine Kopie bleibt beim Absender als Beleg für die Weinbuchführung.
Das Begleitpapier ist möglichst mit Maschinenschrift auszufüllen. Wird handgeschrieben ausgefüllt, muss die Schrift leserlich und unverwischbar sein. Das Formular darf weder Radierungen noch Überschreibungen enthalten. Irrtümer beim Ausfüllen des Formulars machen dasselbe unbrauchbar, ein Neues muss ausgefüllt werden. Das Begleitpapier gilt als Bescheinigung der geschützten Ursprungsbezeichnung (Qualitätswein) und geschützten geografischen Angabe (Landwein), wenn es durch einen Versender ausgestellt wurde, der gleichzeitig der Erzeuger des beförderten Erzeugnisses ist, oder falls der Versender nicht der Erzeuger ist, die zuständige Stelle die Richtigkeit der Angaben bescheinigt:
- Bei Wein mit g. U.: "Dieses Dokument gilt als Bescheinigung der geschützten Ursprungsbezeichnung der darin angegebenen Weine."
- Bei Wein mit g. A.: "Dieses Dokument gilt als Bescheinigung der geschützten geographischen Angabe der darin angegebenen Weine."
Die Begleitpapiere und die davon hergestellten Durchschriften und Kopien sind mindestens 5 Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ausgestellt wurden, aufzubewahren. Die Nummer des Begleitpapiers, das Versanddatum und die Menge sind in der Weinbuchführung einzutragen.
Begleitpapiere in Rheinland-Pfalz
Zuständige Behörde für das Begleitscheinverfahren ist das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten (http://www.mulewf.rlp.de/).
Ausgabestelle der Begleitpapiere ist die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Bad Kreuznach (http://www.lwk-rlp.de/weinbau/service/dienststellen-und-zustaendigkeit/bad-kreuznach/).
Die Begleitpapiere können bei allen Weinbauämtern bezogen werden.
Zuständige Stellen für die Überwachung und Entgegennahme der Durchschriften für Kontrollzwecke sind die Institute für Lebensmittelchemie des Landesuntersuchungsamtes.
Für den Transport von Erzeugnissen des Weinbaues (Trauben, Most, Wein, etc.) sind die von der Landwirtschaftskammer ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Folgende Eintragungen sind vorzunehmen (nur vollständig ausgefüllte Begleitpapiere sind gültig!):
- Absender (Feld 1): Name, Anschrift und Betriebsnummer
- Empfänger (Feld 3): Name, Anschrift und Betriebsnummer
- Versanddatum (Feld 6)
- Lieferadresse (Feld 7), falls von Feld 3 abweichend
- Kommissionär (Feld 5)
- Beförderungsmittel und amtl. Kennzeichen
- Anzahl der Packstücke, z. B. Tanks
- Bezeichnung des Erzeugnisses, Jahrgang, Herkunft, Rebsorte/n, Qualitätsstufe, Erzeugnisart, Weinart, Weinbauzone, analytische Werte und Kennziffer (siehe: Begleitpapier), Menge.
Folgende Abkürzungen (nicht vollständig) sollen zur Kennzeichnung der Erzeugnisart verwendet werden:
- TG = teilweise gegorener Traubenmost
- TM = Traubenmost
- TS = Traubensaft
- TR = Trauben
- SR = Süßreserve
- FW = Federweißer
- DE = Wein zur Destillation
- DV = Wein zur Destillation, Industriealkohol nach §11 Abs.1 Satz 1 Weingesetz
- HE = Hefe
- ES = Entsorgung
- EW = Wein aus der Europäischen Gemeinschaft
- JW = Jungwein, noch nicht von der Hefe getrennt
- MA = Maische
- PW = Perlwein
- PZ = Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
- RK = Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat
- SW = Schaumwein/Sekt
- SZ = Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
- TB = Trub
- TE = Trester
- TK = Traubenmostkonzentrat
- W = Wein
- WD = Wein aus Drittland
- WG = Weinhaltiges Getränk
→ Mit den Vordrucken ist es möglich, drei verschieden bezeichnete Erzeugnisse mit einem Transport zu versenden.
→ Dabei müssen Absender und Empfänger gleich sein.
→ In Feld 10 sind Angaben zur Hektarertragsregelung, wenn erforderlich, zu machen.
→ Das Begleitpapier ist mit Datum und Unterschrift des Absenders zu versehen.
Ablauf
Das Original begleitet den Transport und ist dem Empfänger auszuhändigen. Die letzte Durchschrift verbleibt beim Absender. Dieser nimmt es zu seinen Unterlagen und trägt den Abgang in der Weinbuchführung ein. Durchschriften für Kontrollzwecke werden an das für den Absender zuständige Institut für Lebensmittelchemie geschickt. Diese Versendung hat unmittelbar nach dem Transport stattzufinden.
Für folgende häufig durchgeführte Transporte können bei der zuständigen Weinkontrolle Befreiungen schriftlich beantragt werden:
- Wein, Süßreserve und Traubensaft zur Abfüllung
- Zur Weinbereitung/Behandlung (z.B. Entschwefelung)
→ Im Antrag sind genaue Angaben zu den beabsichtigten Transporten erforderlich.
→ Der Eigentümer darf nicht wechseln.
→ Es muss sich um eigene Erzeugnisse handeln.
→ Die Begleitpapiere und Durchschriften sind mindestens 5 Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ausgestellt wurden, aufzubewahren.
Einzelnachweise
Literaturverzeichnis
- Binder, G. & S. Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. 2. Ausgabe, Verein Ehemaliger Weinbauschüler, Neustadt an der Weinstraße: 224 Seiten.