Aromatisierter weinhaltiger Cocktail

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Als aromatisierter weinhaltiger Cocktail wird ein Getränk bezeichnet, das die folgenden Herstellungsbedingungen erfüllt:

  • vorhandener Alkoholgehalt von weniger als 7 % vol
  • hergestellt aus Wein und/oder Traubenmost, Anteil im Fertigerzeugnis mindestens 50 %,
  • der Zusatz von Alkohol ist unzulässig,
  • die Aromatisierung ist zulässig mit Hilfe natürlicher Aromastoffe und/oder Aromaextrakte bzw. naturidentischen Aromastoffen und/oder Aromaextrakten,
  • eine Süßung ist zulässig,
  • eine Färbung ist zulässig.

Bei den nachfolgenden Erzeugnissen kann der genannte Begriff die Verkehrsbezeichnung "aromatisierter weinhaltiger Cocktail" ersetzen.

Weinhaltiger Cocktail (Weincocktail)

Weinhaltiger Cocktail oder Weincocktail ist das aromatisierte Getränk, bei dem der Anteil an konzentriertem Traubensaft 10 % des Gesamtvolumens des Fertigerzeugnisses nicht übersteigt und der Zuckergehalt als Invertzucker weniger als 80 g/l beträgt.

Aromatisierter Traubenperlmost

Aromatisierter Traubenperlmost ist das Getränk, das die folgenden Kriterien erfüllt:

  • Es wird ausschließlich aus Traubenmost hergestellt.
  • Der vorhandene Alkoholgehalt beträgt weniger als 4 % vol.
  • Die Kohlensäure stammt ausschließlich aus der Gärung der verwendeten Erzeugnisse.


Aromatisierung

Eine Aromatisierung darf erfolgen mit Hilfe von natürlichen Aromastoffen und/oder Aromaextrakten bzw. naturidentischen Aromastoffen und/oder Aromaextrakten und/oder Würzkräutern und/oder Gewürzen und/oder geschmacksgebenden Nahrungsmitteln. Der Gehalt an Chinarindenaroma, Chinin oder seinen Salzen, als Chinin berechnet, darf 300 mg im Liter nicht übersteigen. Nicht verwendet werden dürfen:

Für bestimmte Inhaltsstoffe der Aromen sind Höchstmengen festgelegt:

Eine Süßung ist zulässig, Alkoholzusatz hingegen ist nicht erlaubt.

Einzelnachweise


Literaturverzeichnis

Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße. 

Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de)