Aromatisierte weinhaltige Getränke
Zu den aromatisierten weinhaltigen Getränken gehören eine Reihe von Getränken, die traditionell in verschiedenen Regionen hergestellt und konsumiert werden. Die jeweilige Bezeichnung kann die Verkehrsbezeichnung "aromatisiertes weinhaltiges Getränk" ersetzen. Vorgeschrieben ist ein vorhandener Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol und weniger als 14,5 % vol.
Inhaltsverzeichnis
Ausgangsstoffe
Zur Herstellung dürfen eines oder mehrere der folgenden Erzeugnisse verwendet werden:
- Jungwein
- Wein
- Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
- Perlwein
- Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
- Qualitätswein b.A.
- gegebenenfalls Traubenmost und/oder teilweise gegorener Traubenmost
Der Anteil des bei der Herstellung eines weinhaltigen aromatisierten Getränkes verwendeten Weines muss im Fertigerzeugnis mindestens 50 % betragen. Der verwendete Wein muss das Mindestmostgewicht für die Herstellung von Wein erreicht haben (Zone A: 44 °Oe oder 5 % vol, Zone B: 50 °Oe oder 6 % vol). Ein Alkoholzusatz ist grundsätzlich verboten (Ausnahme: "Zurra"). Die Aromatisierung und die Süßung sind zulässig. Eine Färbung hingegen ist unzulässig.
Sangria
Sangria ist das aus Weiß- oder Rotwein hergestellte aromatisierte weinhaltige Getränk, dessen Aromatisierung durch den Zusatz von natürlichen Zitrusfruchtextrakten oder -essenzen, mit oder ohne Saft dieser Früchte, gegebenenfalls mit Zusatz von Gewürzen erfolgt ist. Gegebenenfalls wird eine Süßung durchgeführt und Kohlensäure zugesetzt. Der vorhandene Alkoholgehalt darf 12 % vol nicht überschreiten.
Das Getränk darf feste Bestandteile des Fruchtfleisches oder der Schale von Zitrusfrüchten enthalten und seine Färbung muss ausschließlich durch die verwendeten Grundstoffe zustande kommen. Der Bezeichnung "Sangria" muss stets die Angabe "hergestellt in ...", gefolgt von dem Namen des Herstellungsmitgliedstaates oder eines kleineren Gebiets, beigefügt werden, außer wenn das Getränk in Spanien oder Portugal hergestellt worden ist. Die Bezeichnung "Sangria" kann die Bezeichnung "aromatisiertes weinhaltiges Getränk" nur ersetzen, wenn das Getränk in Spanien oder Portugal hergestellt wurde.
Clarea
Clarea ist ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk aus Weißwein, das wie Sangria hergestellt wird. Der Bezeichnung "Clarea" muss stets die Angabe "hergestellt in ...", gefolgt von dem Namen des Herstellungsmitgliedstaates oder eines kleineren Gebiets, beigefügt werden, außer wenn das Getränk in Spanien hergestellt worden ist.
Zurra
Zurra ist ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das durch Zusatz von Brandy/Weinbrand oder Branntwein zu Sangria oder Clarea hergestellt wird. Der vorhandene Alkoholgehalt muss mindestens 9 % vol und weniger als 14 % vol betragen.
Bitter Soda
Bitter Soda ist ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das aus Bitter vino, dessen Anteil im Fertigerzeugnis mindestens 50 % betragen muss, hergestellt wird und dem Kohlensäure oder kohlensäurehaltiges Wasser zugesetzt wird. Der Zusatz von Farbstoffen ist möglich (ähnlich Bitter vino). Der vorhandene Alkohol muss mindestens 8 % vol und weniger als 10,5 % vol betragen.
Kalte Ente
Kalte Ente ist ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das durch eine Mischung von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure unter Zusatz von natürlicher Zitrone oder Extrakten hergestellt wird. Der Anteil an Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure muss im Fertigerzeugnis mindestens 25 % betragen.
Glühwein
Glühwein ist das aromatisierte Getränk, das ausschließlich aus Rot- oder Weißwein und Zucker gewonnen und hauptsächlich mit Zimt und Gewürznelken gewürzt wurde. Wasserzusatz ist nicht zulässig.
Als Verkehrsbezeichnung ist anzugeben:
- "Aromatisiertes weinhaltiges Getränk" oder
- "Glühwein".
Im Falle der Zubereitung aus Weißwein muss die Verkehrsbezeichnung "Glühwein" um die Worte "aus Weißwein" ergänzt werden.
Ein in Nürnberg hergestellter Glühwein darf als "Nürnberger Glühwein", ein in Thüringen hergestellter Glühwein darf als "Thüringer Glühwein" bezeichnet werden. Die Abfüllung darf in diesem Fall auch außerhalb der genannten geographischen Grenzen erfolgen.
Verboten sind geographische Angaben, die den für die Herstellung verwendeten Weinbauerzeugnissen zustehen, also keine Angabe des bestimmten Anbaugebietes, des Bereiches, der Gemeinde bzw. des Ortsteils oder einer Weinlage.
Als zulässig angesehen wird jedoch die Angabe "deutscher Glühwein". Die Angabe einer Rebsorte ist zulässig. Der verwendete Wein muss zu 100 % aus der angegebenen Rebsorte stammen.
Zusätzlich zur Verkehrsbezeichnung darf ein Hinweis auf die verwendeten Gewürze (z.B. Zimt und Gewürznelken) erfolgen. Dieser Hinweis darf jedoch nicht als Ergänzung der Verkehrbezeichnung dienen und deshalb nicht in deren räumlicher Nähe stehen.
Das Zusetzen von SO2 im Fertigprodukt ist nicht erlaubt. Der zulässige Gehalt an gesamter schwefliger Säure wird durch die „Carry-over“-Regelung des § 11 Abs. 7 WeinVO bestimmt. Es gelten daher die Grenzwerte für Wein aus der VO [EG] Nr. 606/2009.
Weinrechtlich unterliegt das Produkt durchaus komplexen Regelungen die in einem leicht verständlichen Merkblatt vom Landesuntersuchungsamt Rheinland Pfalz zusammen gefasst wurden und unter http://lua.rlp.de/de/service/downloads/weinueberwachung/ zu finden ist.
Maiwein
Maiwein ist das aromatisierte Getränk, das aus Wein unter Zusatz von Waldmeister (Asperula odorata) oder dessen Extrakten gewonnen wird, wobei der Geschmack von Waldmeister vorherrschen muss.
Maitrank
Maitrank ist das aromatisierte Getränk, das aus trockenem Weißwein, in den Waldmeister (Asperula odorata) eingemischt wurde oder dem Extrakt davon beigegeben wurde, unter Zusatz von Orangen und/oder anderen Früchten, gegebenenfalls in Form von Saft, Konzentraten oder Extrakten, hergestellt und einer höchstens 5%-igen Süßung mit Zucker unterzogen wird.
Bezeichnungsrechtliche Regelungen
Beim Inverkehrbringen darf der Gehalt an gesamtschwefliger Säure von 200 mg/l und von Sulfaten (als Kaliumsulfat berechnet) von 1500 mg/l nicht überschritten werden. Ebenfalls mit Höchstgrenzen geregelt ist der Gehalt an Aluminium, Arsen, Blei, Bor, Brom, Fluor, Cadmium, Kupfer, Zink, Zinn, Trichlormethan, Trichlorethan und Trichlorethen.
Die Verwendung der Lebensmittelzusatzstoffe richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Zusatzstoffe vom 29. Januar 1998. Bei abgefüllten Erzeugnissen sind der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Abfüllers oder eines in der EU niedergelassenen Einführers bzw. Verkäufers, sowie der Mitgliedstaat anzugeben.
Verkehrsbezeichnung:
- Aromatisierter Wein bzw. Wein-Aperitif
- Aromatisiertes weinhaltiges Getränk
- Aromatisierter weinhaltiger Cocktail
Die Verkehrsbezeichnung kann durch definierte und zugelassene Bezeichnungen ersetzt werden. Umfasst die Verkehrsbezeichnung für aromatisierte weinhaltige Getränke den Ausdruck
"Schaum", so muss die verwendete Menge Schaumwein mindestens 95 % ausmachen.
Der vorhandene Alkoholgehalt wird in Volumenprozent mit höchstens einer Dezimalstelle angegeben. Das Symbol "% vol" ist anzufügen. Das Wort Alkohol oder die Abkürzung "alc" kann vorangestellt werden. Zulässige Abweichung: +/- 0,3 % vol.
Die Schriftgrößen sind in Abhängigkeit der Flaschengröße zu wählen:
- 5 - 50 ml: 2 mm
- 50 - 200 ml: 3 mm
- 200 - 1000 ml: 4 mm
- mehr als 1000 ml: 6 mm
Die vorgeschriebenen Angaben sind auf Fertigpackungen und auf sonstigen Behältnissen, in denen das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.
Die Bezeichnung des Erzeugnisses, die Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes und die Nennfüllmenge sind im gleichen Sichtfeld wie die sonstigen vorgeschriebenen Angaben anzubringen.
Die Verwendung von bleihaltigen Kapseln oder Folien ist verboten.
Zur Kennzeichnung von aromatisiertem Wein und aromatischem weinhaltigen Getränk (nicht zur Kennzeichnung von aromatisiertem weinhaltigen Cocktail) sind Geschmacksangaben, die sich auf den Zuckergehalt beziehen, zulässig.
Die Geschmacksangaben richten sich nach dem Gehalt an Invertzucker:
- extra trocken: Zuckergehalt weniger als 30 g/l
- trocken: Zuckergehalt weniger als 50 g/l
- halbtrocken: Zuckergehalt zwischen 50 und 90 g/l
- lieblich: Zuckergehalt zwischen 90 und 130 g/l
- süß: Zuckergehalt von über 130 g/l
Die Angaben "lieblich" und "süß" können durch die Angabe des Zuckergehaltes in Gramm Invertzucker je Liter ersetzt werden.
Falls der verwendete Alkohol von einem einzigen Ausgangsstoff stammt (z.B. ausschließlich Weinalkohol, Melassealkohol, Getreidealkohol), kann die Alkoholsorte auf dem Etikett angegeben werden.
Die vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnungen können durch einen Hinweis auf das wichtigste verwendete Aroma ergänzt werden. Grundsätzlich dürfen keine geographischen Angaben Verwendung finden, auf die die verwendeten Weinbauerzeugnisse Anspruch haben. Die vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnungen können (bisher) nur im Fall von Glühwein durch geographische Angaben ergänzt werden. Mit der Herstellung der hier aufgeführten Erzeugnisse darf erst begonnen werden, nachdem die zur Herstellung bestimmten Erzeugnisse als solche gekennzeichnet und unter Angabe dieser Bezeichnung in die zu führenden Bücher eingetragen sind.
Zur Behandlung sind die für den Wein und Most zulässigen Mittel und Verfahren anwendbar. Für aromatisierte Getränke, die nicht den hier behandelten Erzeugnissen entsprechen und unter Zusatz von Alkohol hergestellte Weinbauerzeugnisse enthalten, ist die Verwendung der Bezeichnung "wine cooler" zulässig.
Weblinks
Einzelnachweise
Literaturverzeichnis
Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße.
Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de) |