Anreicherung
Für Deutschland ist die Anreicherung von Deutschem Wein, Landwein und Qualitätswein erlaubt. Dabei sind bestimmte Vorschriften zu beachten.
Inhaltsverzeichnis
Natürlicher Mindestalkoholgehalt
Es gibt einen natürlichen Mindestalkoholgehalt (°Oechsle), ab dem angereichert werden darf. Dieser beträgt:
- in der Weinbauzone A = 5 % vol = 44° Oechsle,
- in der Weinbauzone B = 6 % vol = 50° Oechsle.
Grenzwerte für die Höhe der Anreicherung
Bei Deutschem Wein, Landwein und Qualitätswein darf der Alkoholgehalt wie folgt erhöht werden:
- Anreicherung mit Saccharose, Konzentrierung oder RTK (bei Deutschem Wein zusätzlich Traubenmost-Konzentrat):
- in der Weinbauzone A um 3,0 % vol = 24 g/l,
- in der Weinbauzone B um 2,0 % vol = 16 g/l.
- Anreicherung durch Konzentrierung
- in den Weinbauzonen A und B um max. 2,0 % vol = 16 g/l, gleichzeitig darf die Ausgangsmengen nicht um mehr als 20 % verringert werden.
Obergrenzen für die Anreicherung
Die Anreicherung darf nicht dazu führen, dass der Gesamtalkohol folgende Grenzwerte überschreitet:
Weinbauzone | ||
---|---|---|
Deutscher Wein, Landwein | A | B |
andere Weine | 11,5 % vol = 91 g/L | 12,0 % vol = 95 g/L |
Rotwein | 12,0 % vol = 95 g/L | 12,5 % vol = 99 g/L |
Für angereicherte Qualitätsweine gilt eine Alkoholobergrenze von 15 % vol.
Verfahren
Zur Durchführung der Anreicherung dürfen nur folgende Verfahren zur Anwendung kommen:
- Deutscher Wein:
- Saccharose,
- konzentrierter Traubenmost,
- rektifiziertes Traubenmostkonzentrat (RTK)
- teilweise Konzentrierung (Umkehrosmose, Vakuumverdampfung, Kälte)
- Landwein und Qualitätswein:
- Saccharose,
- rektifiziertes Traubenmostkonzentrat (RTK)
- teilweise Konzentrierung (Umkehrosmose, Vakuumverdampfung)
Angereicherte Deutsche Weine und Landweine dürfen zu keinem Zeitpunkt ihrer Herstellung die Alkoholobergrenzen überschreiten. Ein Rückverschnitt ist nicht zulässig. Die Anreicherung ist nur bis zum Stadium des Jungweines zulässig. Als "Jungwein" gilt für den Fall der Anreicherung auch noch der Wein nach dem 1. Abstich. Eine gestaffelte Anreicherung ist seit dem Herbst 2001 zugelassen. Dabei darf die Anreicherungsspanne nicht überschritten werden. Die Anwendung eines der aufgeführten Verfahren schließt die Anwendung eines anderen aus. Die Durchführung der Anreicherungsmaßnahmen ist befristet bis zum 16. März des auf die Ernte folgenden Jahres. Die Anreicherung darf bei Deutschem Wein nur in derjenigen Weinbauzone vorgenommnen werden, in der die zur Weinbereitung verwendeten Trauben geerntet worden sind, bei Qualitätswein nur in dem betreffenden bestimmten Anbaugebiet, mit speziellen Regelungen auf Landesebene. Die Anreicherungsmaßnahmen und die Behandlungsstoffe sind in der Weinbuchführung (die Mehrung im Weinkonto und der Zuckerverbrauch im Stoffbuch) einzutragen. Die Anreicherung, Entsäuerung und Säuerung sind zu melden.
Übersicht
Qualitätsstufen | Mindestmostgewicht °Oechsle; entspricht natürlichem Alkoholgehalt in % vol | Erhöhung des Alkoholgehaltes durch Anreicherung | davon vorhandener Alkoholgehalt mind. % vol (g/l) | |
---|---|---|---|---|
um max. % vol (g/l) | auf höchstens % vol (g/l) | |||
Deutscher Wein | ||||
Weinbauzone A (alle Anbaugebiete, ohne Baden) | 44°Oe (5 % vol) | 3,0 %vol (24 g/l) | weiß 11,5 % vol (91 g/l) rot 12,0 % vol (95 g/l) |
|
Weinbauzone B (Baden) | 50°Oe (6 % vol) | 2,0 % vol (16 g/l) | weiß 12,0 % vol (95 g/l) rot 12,5 % vol (99 g/l) |
8,5 %vol (67 g/l) |
in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen können diese Grenzwerte heraufgesetzt werden: Weinbauzone A |
3,5 % vol (28 g/l) 2,5 % vol (20 g/l) |
|||
Landwein | ||||
Weinbauzone A | Ahr, Mittelrhein, Mosel: 47° Oe (5,5 % vol) Nahe, Rheinhessen, Pfalz: 50 °Oe (6 % vol) |
wie beim Wein | 8,5 % vol (67 g/l) | |
Weinbauzone B | 55° Oe (7 % vol) | wie beim Wein | 8,5 % vol (67 g/l) | |
Qualitätswein b.A. | ||||
wird von den weinbaubetreibenden Ländern für jedes Anbaugebiet nach Sorten in Landesverordnungen festgesetzt | siehe Mindestmostgewichte in Anbaugebieten | wie beim Wein | seit den 01.08.2009 max. 15 % vol für Qualitätsweine | 7 % vol (55 g/l) |
Prädikatsweine: ebenfalls von den Bundesländern festgesetzt | siehe Mindestmostgewichte in Anbaugebieten (Übersichten) | nicht erlaubt | 7 % vol (55 g/l) für Kabinett bis Auslese 5,5 % vol (44 g/l) für BA, TBA, Eiswein |
Einzelnachweise
Literaturverzeichnis
Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße.
Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de) |