Anbauregelung
Wein darf nur auf zugelassenen und als "weinbauwürdig" festgelegten Rebflächen geerntet werden. Die in Bezug auf Neuanpflanzung und Wiederbepflanzung verwendeten Begriffe sind wie folgt definiert:
- Rodung ist die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einem mit Reben bepflanzten Grundstück befinden;
- Anpflanzung ist das endgültige Einpflanzen der veredelten oder unveredelten pflanzfertigen Reben oder Teilen von solchen zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder der Anlage eines Mutterrebenbestandes für die Erzeugung von Unterlagen;
- Wiederbepflanzung ist die Anpflanzung von Reben aufgrund eines Rechts auf Wiederbepflanzung;
- Neuanpflanzung ist die Anpflanzung von Reben, die nicht der Definition der Wiederbepflanzung entspricht;
- Recht auf Wiederbepflanzung ist das Recht, unter den festgelegten Bedingungen im Laufe der dreizehn Wirtschaftsjahre nach dem Jahr der ordnungsgemäß gemeldeten Rodung auf einer Fläche Reben anzupflanzen, die, auf die Reinkultur bezogen, der gerodeten Fläche gleichwertig ist.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Neuanpflanzung
- 2 Anbaustopp
- 3 Anbaueignung
- 4 Vermarktungsnachweis
- 5 Frist für die Anpflanzung
- 6 Wiederbepflanzung
- 7 Meldepflichten
- 8 Unzulässige Anpflanzung
- 9 Wechsel vom bisherigen Pflanzrechtesystem zu einem Genehmigungssystem für Rebpflanzungen zum 1.1.2016
- 10 Einzelnachweise
- 11 Literaturverzeichnis
Neuanpflanzung
Jede Neuanpflanzung von Reben ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn:
- das Grundstück zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. bestimmt ist und es in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit Flächen steht, die zulässigerweise mit Reben bepflanzt oder vorübergehend nicht bepflanzt sind;
- die Vermarktung des auf dem Grundstück und den sonstigen Grundstücken desselben Nutzungsberechtigten erzeugten Weines gewährleistet ist;
- das Grundstück die besonderen landesrechtlich festgesetzten Voraussetzungen für die Anbaueignung erfüllt.
Darüber hinaus können Genehmigungen erteilt werden, wenn:
- ein Grundstück in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder in Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz als Rebfläche ausgewiesen wird, soweit dies zur wertgleichen Abfindung erforderlich ist;
- ein Grundstück für die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen bestimmt ist.
Eine Genehmigung für die Neuanpflanzung wäre nach nationalem Recht nicht erforderlich für nicht weinbergsmäßig bepflanzte Flächen, wenn sie zusammen mit anderen derartigen Flächen desselben Nutzungsberechtigten nicht größer als ein Ar sind und nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer weinbergsmäßig bepflanzten Fläche stehen. Solange jedoch der absolute Anbaustopp durch die EU besteht, ist jede Neuanpflanzung von Reben untersagt. Somit ist diese Ausnahmeregelung derzeit gegenstandslos. Um trotzdem eine Anpflanzung von Reben im Hausgarten zu ermöglichen, wird die nicht weinbergsmäßige Anpflanzung von bis zu 10 Rebstöcken (z.B. an Wänden, Häusern oder im Hausgarten) toleriert.
Anbaustopp
Die EU hat einen vollständigen Anbaustopp verfügt. Eine Verlängerung bis zum Jahre 2015 ist in einem Verordnungsentwurf der EU enthalten. Ausgenommen sind Traubensorten, die für die betreffende Verwaltungseinheit ausschließlich als Tafeltraubensorten klassifiziert sind. Die Mitgliedstaaten dürfen Ausnahmen vom Anbaustopp zulassen
- für Flächen, die zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben bestimmt sind;
- für Flächen, die für Neuanpflanzungen bestimmt sind, welche im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen oder in Anwendung des geltenden einzelstaatlichen Rechts im öffentlichen Interesse durchgeführten Enteignungsmaßnahmen vorgenommen werden;
- für Flächen, die zur Durchführung von Weinbauversuchen bestimmt sind.
Anbaueignung
Eine Fläche ist für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet, wenn zu erwarten ist, dass die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Rebsorten (Vergleichsrebsorten) bei herkömmlichen Anbaumethoden im zehnjährigen Durchschnitt einen Weinmost ergeben, der die in der Tabelle aufgeführten Mindestgehalte an natürlichem Alkohol (Mindestmostgewichte) erreicht.
Vermarktungsnachweis
Die Vermarktung gilt insbesondere als gewährleistet, wenn für die Erträge
- die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammenschluss,
- der Abschluss von Lieferverträgen mit einer Dauer von mindestens fünf Jahren,
- ganz oder überwiegend die Möglichkeit zur Abgabe an Letztverbraucher nachgewiesen wird.
Frist für die Anpflanzung
Eine Neuanpflanzung kann bis zum Ende des 2. Weinwirtschaftsjahres, das auf das Weinwirtschaftsjahr folgt, in dem die Genehmigung erteilt wurde, vorgenommen werden.
Wiederbepflanzung
Die Wiederbepflanzung ist nicht genehmigungs- aber meldepflichtig. Sie ist zulässig, wenn ein Recht auf Wiederbepflanzung vorliegt. Das ist gegeben, wenn:
- auf der betreffenden Fläche zulässigerweise Reben zur Erzeugung von Wein angepflanzt waren;
- die betreffende Fläche gerodet worden ist und die Meldung der Rodung und Wiederbepflanzung fristgemäß abgegeben wurde;
- die Fläche in der Abgrenzung des Rebenaufbauplans (RAP) enthalten ist;
- Rebsorten gepflanzt werden, die für den betreffenden Verwaltungsbezirk klassifiziert sind;
- die Wiederbepflanzung innerhalb von dreizehn Wirtschaftsjahren nach dem Jahr der ordnungsgemäß gemeldeten Rodung erfolgt.
Das Weinwirtschaftsjahr dauert vom 01.09 bis 31.08. Wurde z.B. nach dem 31.08.2009 gerodet, dann sind zur Ermittlung des für das Bestehen des Wiederbepflanzungsrechtes spätesten Termins vom 01.09.2009 an dreizehn Jahre dazuzuzählen. Folglich dürfte in diesem Fall die Wiederbepflanzung bis zum 31.08.2022 erfolgen.
Nach Rodung eines Unterlagenschnittgartens entsteht kein Wiederbepflanzungsrecht für die Anpflanzung von Keltertraubensorten, es sei denn, vor dem Anlegen des Unterlagenschnittgartens war die betreffende Fläche zulässigerweise mit Keltertraubensorten bestockt und für diese Keltertraubensorten ist das Wiederbepflanzungsrecht noch nicht erloschen.
Seit dem Jahr 1991 ist es zulässig, das Wiederbepflanzungsrecht von einer gerodeten Fläche auf eine andere Fläche zu übertragen. Das kann innerhalb eines Betriebs erfolgen, aber auch von einem Betrieb zu einem anderen. Somit ist das Wiederbepflanzungsrecht verkäuflich geworden.
An die Zulassung einer Übertragung sind bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Die gerodete und die andere Fläche müssen innerhalb der parzellenmäßigen Abgrenzung des jeweiligen Anbaugebietes gelegen sein,
- die andere Fläche muss in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen stehen,
- von einer Fläche mit einer Hangneigung von mehr als 30 % (Steillage) auf eine Fläche von weniger als 30 % darf nicht übertragen werden.
Zuständige Behörde für die Genehmigung einer Übertragung sind in Rheinland-Pfalz die Weinbauämter. Der Antrag auf Übertragung ist bei der Landwirtschaftskammer (Weinbauamt) zu stellen, in dessen Dienstbezirk die Fläche gelegen ist, auf die das Wiederbepflanzungsrecht übertragen werden soll. Dem Antrag ist die schriftliche Zustimmung des Abgebers beizufügen. In Rheinland-Pfalz hängt das Wiederbepflanzungsrecht nicht an der Fläche. Das freiwerdende Pflanzrecht kann auch auf einem anderen Flurstück als dem gerodeten ausgeübt werden.
Meldepflichten
Rodungen, Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen sind meldepflichtig. Diese Meldungen sind in Rheinland-Pfalz seit 1991 Bestandteil der Weinbaukartei. In der Änderungsmeldung zur Fortführung der Weinbaukartei (Abgabetermin 31. Mai) sind die nach dem letzten Meldetermin vorgenommenen Rodungen, Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen anzugeben.
Unzulässige Anpflanzung
Erzeugnisse aus Weintrauben von Rebpflanzungen, die entgegen den gesetzlichen Bestimmungen angepflanzt wurden, sind bis zum 31. August des auf die Ernte folgenden Jahres zu destillieren, wobei der Alkoholgehalt des so hergestellten Alkohols 80 % vol nicht überschreiten darf. Die Destillation ist der zuständigen Behörde, zusammen mit der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Bestandsmeldung durch Vorlage einer zollamtlichen Bescheinigung nachzuweisen. Mengen, die der Destillationspflicht unterliegen, sind Gewährung von öffentlichen Beihilfen und Prämien ausgeschlossen.
Wechsel vom bisherigen Pflanzrechtesystem zu einem Genehmigungssystem für Rebpflanzungen zum 1.1.2016
Nähere Informationen unter
- Genehmigungssystem für Rebpflanzungen
- Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz Genehmigungssystem für Rebpflanzungen
Einzelnachweise
Literaturverzeichnis
Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße.
Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de) |