Alkoholreduzierte Getränke

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Alkoholreduzierter Wein ist kein Produkt i.S. des Weinrechts, sondern unterliegt dem Lebensmittelrecht und es dürfen zur Bezeichnung auch keine weintypischen Angaben verwendet werden.

Herstellung alkoholreduzierter Getränke

Zur Entfernung des Alkohols sind nur die schonende Entgeistung durch thermische Prozesse und Membranprozesse, bei deren Anwendung eine Volumenverminderung des Weines von höchstens 25 % eintreten darf, oder Extraktion mit flüssigem Kohlendioxid zulässig. Alkoholreduzierter Wein darf auch durch Vermischen von entalkoholisiertem Wein mit Wein hergestellt werden.
Schäumende Getränke werden aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein durch Vergärung oder dem Zusatz von Kohlensäure hergestellt.
Ausdrücklich untersagt ist der Zusatz von Wasser. Die Süßung dieser Getränke darf erfolgen mit:

Bei alkoholfreiem Wein ist der Zusatz von schwefliger Säure bis zu einem Gehalt von 200 mg/l zugelassen. Nicht erlaubt ist der direkte Zusatz zu alkoholreduziertem Wein. Diese dürfen jedoch den Schwefeldioxidgehalt ihrer zulässigerweise geschwefelten Ausgangsstoffe aufweisen. Höchstmengen - auch für freie schweflige Säure - sind für die Endprodukte nicht festgelegt.

Alkoholgehalt

Der Höchstgehalt des vorhandenen Alkohols ist wie folgt festgesetzt:

  • weniger als 0,5 % vol (4 g/l) für alkoholfreien Wein und schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein,
  • mind. 0,5 und weniger als 4 % vol (32 g/l) für alkoholreduzierten Wein und schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein.

Bei „alkoholreduziertem Wein“ und „schäumendem Getränk aus alkoholreduziertem Wein“ muss der Gehalt an vorhandenem Alkohol dann angegeben werden, wenn er mehr als 1,2 % vol beträgt. Die Angabe erfolgt bis auf eine Dezimalstelle gefolgt von „% vol“.

Angaben

Vorgeschrieben sind folgende Bezeichnungen:

  • alkoholfreier Wein,
  • alkoholreduzierter Wein,
  • schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein,
  • schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein.

Diese Bezeichnungen sind in der Etikettierung in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von anderen Angaben abheben.
Weiterhin vorgeschrieben ist der Name oder Firmenname sowie Sitz des Herstellers, Abfüllers oder Verkäufers.
Schriftgrößen für das Nennvolumen:

  • 5 bis 50 ml: 2 mm
  • 50 bis 200 ml: 3 mm
  • 200 bis 1000 ml: 4 mm
  • über 1000 ml: 6 mm

Wenn das Getränk mehr als 50 mg/l SO2 aufweist, muss im Zutatenverzeichnis das Wort „geschwefelt“ erscheinen. Vorgeschrieben ist die Angabe der Losnummer.
In der Kennzeichnung dürfen wahlweise verwendet werden:

  • eine Geschmacksangabe gemäß den für Wein geltenden Vorschriften,
  • das aus dem Namen des Landes, aus dem die zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse stammen, abgeleitete Eigenschaftswort als Hinweis auf die Herkunft der zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse (z.B. "deutscher alkoholfreier Wein").
  • Mindesthaltbarkeitsdatum (bei einem Alkoholgehalt < 1,2 %vol) , z.B. mind. haltbar bis Ende 2006
  • zusätzliche Angaben der Rebsorte (nur bei alkoholreduziertem Wein), diese muss die Art bestimmen
  • bestimmtes Anbaugebiet, wenn der Grundwein Qualitätswein b.A. ist
  • bei der Herstellung aus Grundwein oder Deutschem Wein darf der Name des bestimmten Anbaugebietes nicht verwendet werden
  • andere Angaben sind zulässig, sofern sie nicht ausdrücklich verboten sind. Sie müssen (i.d.R. zu 100%) zutreffend sein und dürfen nicht irreführend verwendet werden. Die Bezeichnung "entalkoholisierter Wein" ist nicht zulässig. Das Verzeichnis besteht aus einer Aufzählung der Zutaten in absteigender Reihenfolge (z.B. Zutaten: „Konservierungsstoff: Schwefeldioxid“). Bei „alkoholreduziertem Wein“ und „schäumendem Getränk aus alkoholreduziertem Wein“ ist ein Zutatenverzeichnis dann nicht erforderlich, wenn diese einen Gehalt an vorhandenem Alkohol über 1,2 % vol enthalten.

Mit der Herstellung darf erst begonnen werden, nachdem die zu ihrer Herstellung bestimmten Erzeugnisse als solche gekennzeichnet und in die zu führenden Bücher eingetragen sind.

Einzelnachweise


Literaturverzeichnis

Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße. 

Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de)