Abfüllung

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Weingut, Erzeugerabfüllung, Gutsabfüllung, Schlossabfüllung - diese Begriffe können unter bestimmten Voraussetzungen auf dem Etikett angegeben werden.

Weingut

Der Begriff "Weingut" darf nur bei Weinen mit geografischer Angabe (Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein) verwendet werden. Dem Begriff Weingut gleichgestellt sind die Begriffe:

  • Weinbau,
  • Winzer,
  • Weingutsbesitzer,
  • Schloss,
  • Domäne,
  • Burg,
  • Kloster
  • Winzergenossenschaft
  • Winzerverein
  • Erzeugergemeinschaft.

Es gibt noch weitere, ähnliche Begriffe, die sich auf einen landwirtschaftlichen Betrieb beziehen. Voraussetzungen für die Verwendung des Begriffs Weingut ist, dass 100 % der für die Weinbereitung - einschließlich Süßreserve - verwendeten Trauben aus dem betreffenden Betrieb stammen, wobei die Herstellung der Süßreserve jedoch außerhalb des betreffenden Betriebs erfolgt sein kann (Lohnherstellung). Die Weinbereitung muss in dem betreffenden Betrieb erfolgt sein. Die Abfüllung außerhalb des betreffenden Betriebs ist zulässig (Lohnabfüllung). Als eigene Rebflächen sind auch die gepachteten anzusehen, wobei gefordert wird, dass ein Pachtvertrag vorliegt, der mindestens zwei Ernten umfasst.

Erzeugerabfüllung

Der Begriff "Erzeugerabfüllung" darf ebenfalls nur bei Weinen mit geographischer Angabe verwendet werden. Voraussetzungen für die Verwendung des Begriffs "Erzeugerabfüllung" sind:

  • 100 % der für die Weinbereitung verwendeten Trauben, einschließlich der zur Herstellung der Süßreserve verwendeten, müssen aus dem angegebenen Betrieb stammen.
  • Die Weinbereitung und die Abfüllung müssen in dem angegebenen Betrieb erfolgt sein. Zulässig ist es, die mobile Abfüllanlage eines anderen zu benutzen, wenn die Abfüllung im angegebenen Betrieb und in eigener Verantwortung (Anwesenheit des Betriebsinhabers oder seines Vertreters) erfolgt. Die Herstellung der Süßreserve kann in einem anderen Betrieb erfolgen.

Anmietung von Abfüllanlagen

In Rheinland-Pfalz, Hessen und Baden-Württemberg ist die Verwendung des Begriffs Erzeugerabfüllung unter bestimmten Bedingungen auch dann zulässig, wenn der betreffende Wein auf einer angemieteten Anlage abgefüllt worden ist.
Nachstehend die wichtigsten Bedingungen, die zu erfüllen sind:

  • Es muss ein schriftlicher Mietvertrag über das Benutzen der Abfüllanlage vorliegen.
  • Der Transport des nicht gefüllten Weines muss mit einem Begleitpapier durchgeführt werden, oder es muss eine Befreiung vorliegen.
  • Während Transport, Lagerung und Füllung muss eine Vermischung oder Verwechslung mit Weinen anderer Erzeuger ausgeschlossen sein.
  • Die Abfüllung muss unter der tatsächlichen Leitung, der ständigen Überwachung und der ausschließlichen Verantwortung des Erzeugers erfolgen. Hierzu muss der Erzeuger selbst oder ein von ihm benannter Angehöriger seines Betriebs anwesend sein. Diese verantwortliche und weisungsberechtigte Person muss hinsichtlich Ausbildung und Kompetenz in der Lage sein, den Füllvorgang durchzuführen und zu beherrschen, d.h. bei Bedarf jederzeit eingreifen zu können.
  • Nach beendeter Abfüllung sind die Flaschen, soweit sie nicht voll etikettiert sind, unverzüglich in den Erzeugerbetrieb zurückzubringen.

Zusätzliche Bedingungen

Wird der Abfüller mittels einer Kennziffer (Code) angegeben, ist die Verwendung des Begriffs "Erzeugerabfüllung" nur zulässig, wenn der an der Vermarktung beteiligte in der Etikettierung mit dem Zusatz "Vertrieb durch ..." gekennzeichnet ist und die Codierung unmittelbar bei dem Wort „Erzeugerabfüllung“ steht. Im Fall einer Lohnabfüllung ("abgefüllt für ...") darf der Begriff "Erzeugerabfüllung" nicht verwendet werden. Wird in der Etikettierung der Begriff "Erzeugerabfüllung" verwendet, darf nicht der Begriff "Abfüller" angegeben werden. Der Begriff "Erzeugerabfüllung" kann auch von einer Erzeugergemeinschaft gebraucht werden, sofern der betreffende Wein von der Erzeugergemeinschaft aus Trauben oder Traubenmost seiner Mitglieder bereitet und im Betrieb der Erzeugergemeinschaft abgefüllt worden ist. Stellen die Mitglieder einer Erzeugergemeinschaft aus ihren eigenen Trauben selbst Wein her, so kann die Erzeugergemeinschaft diesen Wein nicht mit dem Begriff "Erzeugerabfüllung" kennzeichnen. Die Erzeugergemeinschaft muss nicht nach dem Marktstrukturgesetz als solche anerkannt sein, um den Begriff "Erzeugerabfüllung" verwenden zu dürfen.

Gutsabfüllung

Die Verwendung des Begriffs "Gutsabfüllung" ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

  • Die Bedingungen für „Erzeugerabfüllung“ müssen erfüllt sein.
  • Der Weinbaubetrieb muss eine Steuerbuchhaltung führen.
  • Der Betriebsleiter muss eine oenologische Berufsausbildung nachweisen können. Als Mindestabschluss gilt der/die "Staatlich geprüfte Wirtschafter/in". Die langjährige Leitung eines Weinbaubetriebes kann anerkannt werden.
  • Die Rebflächen, auf denen die zur Bereitung des betreffenden Weins verwendeten Trauben geerntet worden sind, müssen mindestens seit 1. Januar des Erntejahres von dem betreffenden Weinbaubetrieb bewirtschaftet werden.

Steuerbuchhaltung

Die Verpflichtung zur Steuerbuchhaltung ist gegeben, wenn ein Betrieb entweder

  • einen Wirtschaftswert der selbst bewirtschafteten Weinbauflächen von mehr als 20.000 € nachweist oder
  • einen Umsatz im Kalenderjahr von mehr als 250.000 € erreicht oder
  • einen nachhaltigen Gewinn pro Kalenderjahr von mehr als 18.000 € erzielt.

Schlossabfüllung

Die Angabe "Schlossabfüllung" darf nur dann gebraucht werden, wenn die Bedingungen für "Gutsabfüllung" erfüllt sind und ein unter Denkmalschutz stehendes Schloss der Sitz des Weinbaubetriebes ist und dort die Weinbereitung und Abfüllung erfolgen und die Trauben ausschließlich von betriebseigenen Rebflächen stammen.

Einzelnachweise


Literaturverzeichnis

Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße. 

Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de)