Abfüllerangabe

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Nach dem Ausbau der Weine werden diese auf die Flasche gefüllt und eine der wichtigsten Nennungen auf dem Etikett ist die Abfüllerangabe. Als Abfüller gilt, wer auf eigene Rechnung die Abfüllung vornimmt oder vornehmen lässt (Lohnabfüllung). Die Abfüllerangabe ist für alle Qualitätsstufen verpflichtend vorgeschrieben.

Angaben

Unbedingt anzugeben sind der Name oder Firmenname des Abfüllers, der Name der Gemeinde oder des Ortsteils und der Name des Mitgliedstaates, in dem der Abfüller seinen Hauptsitz hat. Der Mitgliedstaat kann mit dem offiziellen Namen angegeben werden, also "Bundesrepublik Deutschland" oder "Deutschland" nach Angabe der Gemeinde oder des Ortsteils, oder durch den Großbuchstaben "D" und die von ihm durch Bindestrich getrennte Postleitzahl der Gemeinde/des Ortsteils, in der oder in dem der Abfüllbetrieb seinen Hauptsitz hat.
Erfolgt die Abfüllung nicht in der Gemeinde, in der der Abfüller seinen Hauptsitz hat, muss auch diese Gemeinde angegeben werden. Bei Abfüllung in einer anderen Gemeinde im Umkreis von 15 km Luftlinie, muss der Abfüllort nicht abgegeben werden.
Zum Namen oder Firmennamen des Abfüllers ist einer der nachstehenden Begriffe anzugeben. Die folgenden Begriffe müssen direkt bei dem Namen/Firmennamen stehen. Die gilt auch für "Erzeuger-", "Guts-" oder "Schlossabfüllung":

  • "Abfüller"
  • "abgefüllt von ..."
  • "abgefüllt für ..." (nur bei Lohnabfüllung).

Falls der Lohnabfüller angegeben wird, müssen vor der Angabe des Abfüllers die Worte "abgefüllt für ..." und vor dem gegebenenfalls durch eine Kennziffer angegebenen Namen oder der Firma des Lohnabfüllers die Worte "von ..." stehen.
Werden die Begriffe "Erzeugerabfüllung", "Gutsabfüllung" oder "Schlossabfüllung"verwendet, darf der Begriff "Abfüller" nicht angegeben werden. Andere Abfüllerangaben sind nicht erlaubt.

Wird in der Etikettierung der vollständige Name oder der Firmenname und die Anschrift eines anderen aufgeführt, der an der Vermarktung beteiligt ist, kann der Abfüller mit einer Kennziffer (Code) angegeben werden. Dafür wird die Betriebsnummer der Qualitätsweinprüfung (ohne Prüfstellennummer) verwendet und der Name des Bundeslandes in abgekürzter Form angegeben. Zusätzlich ist der Großbuchstabe "D" voranzustellen. Die Abkürzungen für die Namen der Bundesländer sind die folgenden:

  • D-BW für Baden-Württemberg, wobei zusätzlich ein B für das b.A. Baden und ein W für das b.A. Württemberg anzugeben ist, also D-BWB = b.A. Baden und D-BWW = b.A. Württemberg
  • D-BY für Bayern
  • D-BE für Berlin
  • D-BB für Brandenburg
  • D-HB für Bremen
  • D-HH für Hamburg
  • D-HE für Hessen
  • D-MV für Mecklenburg-Vorpommem
  • D-NI für Niedersachsen
  • D-NW für Nordrhein-Westfalen
  • D-RP für Rheinland-Pfalz
  • D-SL für Saarland
  • D-SN für Sachsen
  • D-ST für Sachsen-Anhalt
  • D-SH für Schleswig-Holstein
  • D-TH für Thüringen.

Wird der Abfüller mit einer Kennziffer angegeben, so muss in der Etikettierung der "an der Vermarktung Beteiligte" deutlich als solcher zu erkennen sein. Dazu sind Begriffe wie „Weinhaus", „Weinhändler", "verteilt durch ...", "Importeur", "eingeführt durch...", "Vertrieb durch ... ", "Vertrieb", oder andere entsprechende Begriffe zu verwenden (z.B. Abfüller: D-RP 123 456 Vertrieb: Weinhandlung Meyer, D-78901 Weinstadt, Dorfstr. 4).
Die Verwendung der Begriffe Weinkellerei oder Kellerei als Zusatz zum Namen des Abfüllers oder des an der Vermarktung Beteiligten ist nur zulässig, wenn unter diesem Namen tatsächlich auch ein Kellereibetrieb geführt wird.

Einzelnachweise


Literaturverzeichnis

Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße. 

Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de)