Öko-Wein
Die Kennzeichnung von Wein, der von alternativ bewirtschafteten Rebflächen erzeugt wird, ist sowohl national als auch durch die EU geregelt. Unterschieden wird in umweltschonenden Weinbau und ökologischen Weinbau.
Die Kennzeichnung für Wein aus umweltschonendem Weinbau ist durch nationale Vorschriften geregelt (verschiedene Richtlinien der Länder, Verbände oder Vereinigungen), während die Kennzeichnung von Wein aus ökologischem Anbau auf der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 beruht.
Einige Verbände, wie z.B. der Bundesverband Ökologischer Weinbau (BÖW), Bioland oder Demeter, haben für den ökologischen Weinbau Vorschriften erlassen, die über die der EU hinausgehen. Die so erzeugten Weine sind mit dem jeweiligen Verbandssignum gekennzeichnet. Ein solches Signum ist z.B. der Begriff "ECOVIN".
Inhaltsverzeichnis
Umweltschonender Weinbau
In Rheinland-Pfalz ist die Kennzeichnung "kontrolliert umweltschonender Weinbau" zugelassen, wobei verschiedene Arbeitskreise die Einhaltung der Richtlinien für den umweltschonenden Weinbau überwachen. Die dafür entwickelten Landesrichtlinien sowie die Anschriften der Arbeitskreise können beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft, und Weinbau, Stiftsstraße 9, 55116 Mainz angefordert werden.
Der Inhalt der Grundsätze für umweltschonenden Weinbau lässt sich kurzgefasst wie folgt beschreiben: "Weinbauliche Produktion unter Verzicht auf chemische Mittel gegen Gräser und Kräuter, Schimmelpilze, Insekten und Milben".
Zulässig ist nach Ansicht der Weinkontrolle auch eine ausführliche Beschreibung des umweltschonenden Weinbaus, z.B. ein Hinweis auf Verzicht bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel, Herbizide usw.
Kennzeichnung
Ab dem Jahrgang 2012 gelten die neuen Vorschriften zur Kennzeichnung.
Wein, Sekt oder Perlwein können jetzt wie folgt gekennzeichnet werden:
-Ökologischer Wein, Ökologischer Sekt oder Ökologischer Perlwein
-Öko-Wein, Öko-Sekt oder Öko-Perlwein
-Bio-Wein, Bio-Sekt oder Bio-Perlwein
-Wein-, Sekt-, Perlwein- aus ökologischem/biologischem Anbau
Obligatorisch ist dann auch die Kennzeichnung mit dem EU-Gemeinschaftslogo und im selben Gesichtsfeld die Codenummer der Kontrollstelle (DE-Öko-XXX) und die Herkunft der Erzeugnisse.
Deutsche Landwirtschaft
Die Bezeichnung „Deutsche Landwirtschaft“ ist nur möglich, wenn 98 % aus Deutschland stammen. Ansonsten muss es wahlweise EU-Landwirtschaft oder EU/Nicht-EU-Landwirtschaft heißen.
Für Weine aus der Umstellung auf ökologischen Landbau darf dieses Logo nicht verwendet werden.
Kontrollvorschriften
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ein Kontrollverfahren einzurichten, das von staatlichen oder auch von dafür zugelassenen privaten Stellen durchzuführen ist. Von dieser Behörde sind inzwischen mehrere private Kontrollstellen zugelassen worden, wovon sich einige auch mit Wein befassen.
Jeder Betrieb, der den Begriff "ökologisch" verwenden will, muss sich bei der zuständigen Behörde melden und sich dem Kontrollverfahren durch einen Kontrollvertrag mit einer zugelassenen Kontrollstelle unterwerfen.
Vorschriften zur Herstellung
Die Anbauflächen zur Erzeugung ökologischer Produkte müssen bei mehrjährigen Kulturen mindestens drei Jahre vor der ersten Ernte nach ökologischen Grundregeln bewirtschaftet worden sein.
Diese Grundregeln schreiben vor, dass Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens zu erhalten sind bzw. in geeigneten Fällen zu steigern durch den Anbau von Leguminosen, Gründüngungspflanzen bzw. Tiefwurzlern in einer geeigneten weitgestellten Fruchtfolge. Einarbeitung von kompostiertem organischem Material, das in Betrieben gewonnen wurde, die nach den Vorschriften dieser Verordnung wirtschaften. Im Hinblick auf die Genehmigung gemeinsamer Vorschriften für die biologische tierische Produktion können Nebenerzeugnisse der Tierhaltung, wie Stallmist, verwendet werden, wenn sie aus Zuchtbetrieben stammen, welche die geltenden einzelstaatlichen Regelungen bzw. in Ermangelung solcher Regelungen international anerkannte Praktiken der ökologischen tierischen Erzeugung befolgen. Andere organische oder mineralische Düngemittel dürfen nur dann ergänzend eingesetzt werden, wenn der Nährstoffbedarf der Pflanzen im Rahmen der Fruchtwechselwirtschaft, bzw. die Aufbereitung des Bodens nicht allein mit den o.g. Mitteln sichergestellt werden können.
Für die Aktivierung von Kompost können geeignete Zubereitungen (biodynamische Zubereitungen) auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis verwendet werden.
Schädlinge, Krankheiten und Unkräuter müssen durch die ganzheitliche Anwendung folgender Maßnahmen bekämpft werden: geeignete Arten- und Sortenwahl, geeignete Fruchtfolge, mechanische Bodenbearbeitung, Schutz von Nützlingen durch Schaffung günstiger Verhältnisse (z.B. Hecken, Nistplätze, Aussetzung von Gegenspielern), Abflammen von Unkrautkeimlingen.
Ebenfalls geregelt ist die Verwendung von Mitteln in Ausnahmefällen für Düngung, Bodenverbesserung und Pflanzenschutz.
Vorgeschriebene Angaben zur Bezeichnung
Während der Umstellungsphase muss zusätzlich „aus Umstellung auf ökologischen Landbau“ angegeben werden.
Einzelnachweise
Literaturverzeichnis
Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße.
Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de) |